Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 374.jpg

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Artic. 25
Straffe der Auffrührer.

Der aus rachgirigem oder unruhigem boßhafftigem Gemüthe / einen Auffruhr des gemeinen Volcks gefährlich anstifftet / und dessen mit Grund der Wahrheit wird überzeuget / kan dadurch / nach Beschaffenheit seiner Verwirckung / seines Lebens / oder seiner Ehren und Leumuths / sich verlustig machen.


Artic. 26
Von der Straffe derer / die anderer Ehefrauen / oder auch Jungfrauen wegführen.

Der einem andern seine Ehe-Frau oder Tochter / freventlicher / fürsetzlicher / oder betrieglicher Weise / wider des Ehemanns oder der Eltern / Willen / heimlich oder öffentlich entführet / wie dann auch die jenigen / die einer Jungfrauen / Ehefrauen oder Wittwen / wider derselbigen Willen / mit Gewalt ihre Ehre nehmen / oder dieselbe Nothzüchtigen / haben damit ihr Leben verwirckt / und wird denselben das Haupt abgeschlagen.