Seite:Deutsch Franz Jahrbücher (Ruge Marx) 098.jpg

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der Antikorngesetz-Leaguer, erneuerte im Gegensatz zu dieser Definition die Adam Smith’sche, und begründete sie. Nach ihm ist der Grundzins das Verhältniss zwischen der Konkurrenz der sich um den Gebrauch des Bodens Bewerbenden und der beschränkten Quantität des disponiblen Bodens. Hier ist wenigstens eine Rückkehr zur Entstehung des Grundzinses; aber diese Erklärung schliesst die verschiedene Fruchtbarkeit des Bodens aus, wie die obige die Konkurrenz auslässt.

Wir haben also wieder zwei einseitige und deswegen halbe Definitionen für einen Gegenstand. Wir werden, wie beim Werthbegriffe, wiederum diese beiden Bestimmungen zusammen zu fassen haben, um die richtige, aus der Entwickelung der Sache folgende und darum alle Praxis umfassende Bestimmung zu finden. Der Grundzins ist das Verhältniss zwischen der Ertragsfähigkeit des Bodens, der natürlichen Seite (die wiederum aus der natürlichen Anlage und der menschlichen Bebauung, der zur Verbesserung angewandten Arbeit besteht) – und der menschlichen Seite, der Konkurrenz. Die Oekonomen mögen über diese „Definition“ ihre Köpfe schütteln; sie werden zu ihrem Schrecken sehen, dass sie Alles einschliesst, was auf die Sache Bezug hat.

Der Grundbesitzer hat dem Kaufmanne nichts vorzuwerfen.

Er raubt, indem er den Boden monopolisirt. Er raubt, indem er die Steigerung der Bevölkerung, welche die Konkurrenz und damit den Werth seines Grundstücks steigert, für sich ausbeutet, indem er zur Quelle seines persönlichen Vortheils macht, was nicht durch sein persönliches Thun zu Stande gekommen, was ihm rein zufällig ist. Er raubt wenn er verpachtet, indem er die von seinem Pächter angelegten Verbesserungen zuletzt wieder an sich reisst. Diess ist das Geheimniss des stets steigenden Reichthums der grossen Grundbesitzer.

Die Axiome welche die Erwerbsart des Grundbesitzers als Raub qualifiziren, nämlich, dass jeder ein Recht auf das Produkt seiner Arbeit hat, oder dass keiner ärnten soll, wo er nicht gesät hat, sind nicht unsre Behauptung. Der erste schliesst die Pflicht der Ernährung der Kinder, der zweite schliesst jede Generation vom Recht der Existenz aus, indem jede Generation den Nachlass der vorangehenden Generation antritt. Diese Axiome sind vielmehr Consequenzen des Privateigenthums. Entweder führe man seine Konsequenzen aus oder man gebe es als Prämisse auf.

Ja die ursprüngliche Appropriation selbst wird durch die Behauptung