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Verschiedene: Die Gartenlaube (1879)

tragen sie wieder einen Sarg? Gestern trugen sie einen vorbei, und der schlug an meine Thür.“

Wie ein Schauer lief es über ihn.

„Laß uns scheiden, Josephine! Die Stunde war schon Seligkeit; bis zum Ende hätte ich so plaudern mögen, hier drängt aber Einer den Andern, und vor Fremden wollen wir nicht scheiden. Ja, sie setzen das Bett an die Thür. Habe ich Dir noch etwas zu sagen? Lasse mir kein Kreuz setzen, nichts – die Nummer ist übergenug; es schickt sich nicht: solch alter vornehmer Name und ein Armenkirchhof. O, ich kann immer noch scherzen. Auch keinen Geistlichen will ich; für mich bedeutet der Mann nicht die Auferstehung, die hinter dem Tode herschreitet. Ah, nichts von Auferstehung! Ich könnte wieder zum Grauen erwachen und wieder ein Herz haben!“

Die letzten Worte klangen schrill hin; er sank in die Kissen zurück. Mit einem Aufschrei beugte sich Josephine über ihn, doch er hob noch einmal den Kopf und sagte abgebrochen, indem er mit leuchtendem Blick zu ihr aufsah: „Sonst ging ich, und Du bliebst; heute gehst Du, und ich muß bleiben. Aber gehe nun – sie kommen sonst. O Du all mein Glück, sei zu tausend Malen gesegnet! Josephine, meine – Josephine!“

Der Name erstarb ist einem leisen Röcheln, Pranten’s Augen brachen. Eh die Andern kamen, war der Tod gekommen. – –




Drei Tage darauf, spät am Abend, fuhr ein Leichenwagen auf den Armenkirchhof. Nur zwei Damen folgten dem Gefährt.

Der Todtengräber sah die Beiden dann oft kommen; bis er nach Jahren einmal ein Grab neben Nummer 513 auszuwerfen hatte. Seit dem Tage kam nur eine von den Beiden noch. Ob die Bleiche fortgezogen war oder in dem neuen Grabe ruhte? was kümmerte es ihn! Er wußte es nicht.

Wir aber wissen es.




Ein Bild deutschen Innungswesens im sechszehnten Jahrhundert.
Zur Nutzanwendung für die Gegenwart.


Die Frage wegen Wiederherstellung oder Neubelebung des Innungswesens wird seit einiger Zeit in Presse und Vereinen so lebhaft erörtert und selbst von denjenigen Elementen, welche unser gegenwärtiges Handwerksrecht wesentlich geschaffen, im Rahmen der bestehenden Gewerbe-Ordnung so günstig behandelt, daß es fast scheint, als habe man beim Eintritt in diese neue Gewerbe-Ordnung die bestehenden Innungen als nunmehr inhaltlose Ueberreste den Vergangenheit zu voreilig über Bord geworfen.

Von den grundsätzlichen Freunden des Innungswesens, meist Gegnern unserer ziemlich unbedingten Gewerbefreiheit, hört man daneben vielfach aussprechen, daß ein wirksames, lebendiges Innungswesen dem deutschen Handwerkerstande eine neue Zeit der Blüthe verbürge, da es historisch feststehe, daß aus dem alten Innungswesen jener hohe Standpunkt des deutschen Handwerks namentlich im sechszehnten Jahrhundert hervorgegangen sei, von welchem noch heute manche jetzt kostbare, von den Vätern ererbte Kunstwerke, seien es Trinkgefäße oder Waffen, sei es Hausgeräthe oder goldenes Geschmeide, ein ebenso beredtes wie ehrendes Zeugniß ablegen.

Im Allgemeinen muß zugegeben werden, daß die künstlerischen Formen und die Tüchtigkeit, welche die Arbeiten des deutschen Handwerks in jener Zeit auszeichnen, wenn nicht ausschließlich, so doch in hohem Grade jener strengen Zucht zu verdanken sind, in welcher die Handwerkerarbeiten der damaligen Zeit von den Innungen gehalten wurden. Diese Innungen und Zünfte der Vergangenheit aber zu copiren, davon kann in der ganz veränderten Gegenwart keine Rede sein; was also unter diesem Namen heute sich schaffen läßt, das können sehr nützliche Einrichtungen sein, ob aber die heute möglichen Formen genügen, um die erfreulichen Resultate der mittelalterlichen Handwerksvereinigungen zu garantiren, das muß die Zukunft ausweisen.

Die Probe auf das Gesagte ist leicht mit einem Rückblick auf das alte Innungswesen gemacht.

Die Quellen des deutschen Handwerksrechtes dürften nirgends ergiebiger fließen als in Nürnberg, der Stadt der besten mittelalterlich-deutschen Kleinmeister, woselbst im Kreisarchive noch ein Pergamentcodex bewahrt wird, der alle vom Anfange des sechszehnten bis zum ersten Viertel des siebenzehnten Jahrhunderts in Nürnberg erlassenen Gesetze und Verordnungen über Handwerkswesen enthält. Die folgende Darstellung stützt sich auf die meist wörtlichen Auszüge jener erwähnten Nürnberger Gesetze, welche Dr. Stockbauer unter dem Titel „Nürnbergisches Handwerksrecht des sechszehnten Jahrhunderts“ jüngst veröffentlicht hat.

Beginnen wir mit der Darstellung des Nürnbergischen Lehrlingswesens im sechszehnten Jahrhundert! In der Werkstatt des zünftigen Meisters sollte der Lehrling so vollständig in dem erwählten Handwerk ausgebildet werden, daß er zunächst ein tüchtiger Geselle und schließlich ein tüchtiger Meister werde. Man unterschied scharf zwischen „gesperrten“ und „geschenkten Handwerken“; in ersteren konnten nur Bürgerssöhne das Meisterrecht erwerben, während dasselbe bei den „geschenkten Handwerken“ auch fremden Gesellen zugänglich war. Der Bevorzugung, welche den Bürgerssöhnen das Institut der „gesperrten Handwerke“ gewährte, stand die Verpflichtung gegenüber, daß kein Mitglied dieser Handwerke außerhalb der Stadt sein Handwerk betreibe, und zur Sicherung der Einhaltung dieser Verordnung war bestimmt, daß der Lehrling innerhalb der ersten acht Wochen seiner Lehrzeit Nürnbergischer Bürger werden mußte.

Im Uebrigen mußte jeder Lehrjunge von ehelicher Geburt sein und, meistens in Gegenwart der geschworenen Meister, beim „Pfänder“ eingeschrieben werden. Das Alter der Lehrjungen war im Allgemeinen dahin festgesetzt, daß es das sechszehnte Jahr nicht übersteigen durfte. Die Dauer der Lehrzeit war stets gesetzlich bestimmt, mit dem Verbot, daß von derselben etwas nachgelassen werde; im Uebrigen war sie nicht nur nach den verschiedenen Gewerben, sondern auch nach den Zeitverhältnissen verschieden. Die Gesetze über das Handwerkswesen der damaligen Zeit verfolgen nämlich ausgesprochenermaßen das Ziel, daß jeder Meister durch Ausübung seines Handwerks so viel erwerbe, wie er zum Unterhalte für sich und seine Familie gebrauchte. Deshalb mußte verhindert werden, daß in einem Handwerke die Zahl der Meister zu sehr anwachse. War dieses der Fall, so wurde die Dauer der Lehr- und Gesellenjahre vermehrt. Ein Gleiches geschah bei sogenannten schlechten Zeiten. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen betrug beispielsweise die Dauer der Lehrzeit bei den Pfannenschmieden drei Jahre vor dem Feuer, dazu ein Jahr, um das Weißschlagen zu lernen; bei den Rubinschneidern, wenn Lehrgeld gezahlt wurde, vier, sonst sechs Jahre. Im Durchschnitt kann man die Zahl der Lehrjahre auf drei bis vier annehmen.

Was das Lehrgeld betrifft, so war die Höhe desselben bei den verschiedenen Handwerken wiederum verschieden. Den Rothschmieden war das Annehmen von Lehrgeld ganz verboten; die Maler durften, falls der Lehrjunge kein Bier bei Tische erhielt, höchstens 24 Gulden nehmen, die Lederer 4, die Messingschläger 20 Gulden. – Auch bezüglich des Lohnes der Lehrlinge herrscht dieselbe Verschiedenheit. Bei einigen Handwerken wurde erst in den letzten Lehrjahren Lohn gezahlt, z. B. bei den Goldschlägern im siebenten Lehrjahre wöchentlich 8 Kreuzer. Bei den „Barchetwebern“ wieder richtete sich der Lohn nach der Arbeitszeit; die Schleifermeister hatten wöchentlich 15 Pfennig zu zahlen; bei anderen Handwerken war die Höhe des Lohnes der Vereinbarung überlassen.

Die größte Abweichung von den heutigen Verhältnissen bestand wohl in der bei fast allen Handwerken wiederkehrenden Bestimmung, daß kein Meister zur Zeit mehr als einen Lehrjungen halten und nach Abgang desselben ein bis vier Jahre keinen neuen annehmen durfte. War der Zweck der ersteren Bestimmung zunächst darauf gerichtet, daß die Ausbildung des Lehrlings eine vollständige sei, so hatte die letztere Bestimmung den Hauptzweck, eine zu große Ueberfüllung des Handwerkes zu verhindern. Jene erstere Bestimmung wurde für höchst wichtig gehalten; so war in einigen Gewerbe-Ordnungen ausdrücklich vorgeschrieben, daß, wenn in anderen Städten Lehrjungen „unordentlich ihrer zwei, drei oder vier neben einander gelehrt würden und solche hierher kommen,

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Verschiedene: Die Gartenlaube (1879). Leipzig: Ernst Keil, 1879, Seite 734. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Gartenlaube_(1879)_734.jpg&oldid=- (Version vom 21.5.2018)