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aber hat derselbe zur katholischen Religion bei Androhung von Strafe zurückzukehren. Diese, die Strafe nämlich, fürzunehmen, ist den Landvögten unbenommen, und sie dürfen hieran von denen von Memmingen nicht gehindert werden.

Nach dieser achtjährigen Gnadenfrist, die immerhin sich von anderen „Bekehrungen“ vorteilhaft unterscheidet, mußten alle der „neuen Religion“ Anhangenden wieder zur katholischen Kirche zurückkehren. Die H. R. II. 230 berichtet hiezu: Es sei fleißig vorgearbeitet worden im Amendinger Gebiet, es von der Spreu schädlicher Gelehrsamkeit wieder zu reinigen, durch welche die von dem Advokaten des Altdorfer Provinzialgerichts den Memmingern auf acht Jahre überlassene Oberherrschaft Gelegenheit gegeben hatte. (Die mit der Landvogtei vereinbarte Gnadenfrist wird also hier, im Rath, nicht günstig beurteilt.) Daß jenes zu seinen früheren Herren zurückkam, dazu beseitigten sowohl der Abt Balthasar wie der Rether Kanonikus P. Gallus Möslin, damals Pfarrer in Amendingen, in diesem (1595) und den folgenden Jahren alle Schwierigkeit, sodaß sie die Irrenden in den Schafstall der katholischen Kirche zurückbrachten. Daher hat der Verfasser der „Verteidigung gegen das Urtel zweier Theologen über die Einverleibung der dem Reich wieder zu überlassenden Jesuitenklöster“ der Wahrheit gedient, wenn er schrieb: Amendingen und Sinningen sind volkreiche und stark bewohnte Gebiete in Schwaben, und diese sind von diesen Vätern und Prälaten von der Ketzerei, der sie verfallen waren, wieder der Kirche Gottes zugeführt worden, sodaß sie, wenn sie auch jetzt noch ketzerische Herren haben, dennoch Gott als ihren Vater und die römische Kirche als ihre Mutter anerkennen.

Soweit H. R. Bemerkt sei noch, daß die Landvogtei außerhalb der Etter sich begnügte, die katholische Kirchenordnung aufrecht zu erhalten, indem sie z. B. 1595 die Steinheimer zwang, an katholischen Feiertagen auf dem Felde sich der Arbeit zu enthalten.

Damit verlassen wir diese Kämpfe, aber nur, um sie im nächsten Zeitraum wieder aufzunehmen. Einstweilen tritt Waffenruhe ein: Das nunmehr mit gegenseitigen Opfern Erreichte muß sich erst an den neuen Ereignissen erproben – bis eine neue Zeit wieder neue Forderungen erhebt. Zu dem Vertrag von 1586 hereinspielende „Religions- u. a. Vexas“ werden wir ebenfalls als Vorspiele zu dem wichtigen Vertrag von 1749 im 3. Teil bringen.

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Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_144.jpg&oldid=- (Version vom 25.6.2023)