Seite:Die Geschichte der Herrschaft Eisenburg Ludwig Mayr 174.jpg

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ohne ein nath, Ein Paar außgeschnitenes schuech auß gantzem Leder geschniten, Soll Kein nath außer unden haben, die Haut schmürbe Ehe er die selbe schwerzet“ – zu beweisen.

Der „Strumpf Stricker“ soll für eine große Mannsperson ein sauberes, von zarter Wolle gestricktes Paar Strümpfe, oben mit „Kettelin“, auch ein Paar von guter Wolle für eine eben auch so große Person in rechter Länge gestrickte Handschuhe, unten dreifach mit Fransen, beide Stücke ohne Naht zustande bringen.

Das Meisterstück der „Weber“: „eine gollschen, ein doppelter Federritten auf der fischgradt, ein Leinwath, fünff Viertel breüt und ein Vier und zwanziger, auch das geschier selbsten Dir zu machen“.

Die „Müller“ sollen weiter kein Meisterstück machen; mit dem Mahlen aber sollen sie sich also verhalten, daß die Bäcker und Mitbürger vor einer gnädigen Herrschaft keine Ursache zu klagen haben. Herentwegen dürfen aber auch die Untertanen keine andre Mühle gebrauchen.

Die „Beckhen“ sollen sich mit dem Bachen also verhalten, damit kein Würth oder Mitburger gezwungen wurde in der frembde Brodt einzukaufen, das Niemahl kein mangl an Weiß Brod, herentwegen soll keiner, der sein Handwerk nit zünftig gelehrnet, und auch seine gebührende Zeit verwandert, Bachen, absonderlich was einer in seine Haushaltung brauchet.“

Das „Metzgergewerbe“ beansprucht (mit Recht) mehrere Artikel für sich: Jeder Metzger soll zur österlichen Zeit die Fleischbank besuchen und sich der Gebühr nach mit gutem Fleisch versehen; wenn er dem nicht nachkommt, soll ihm das Metzgen das ganz Jahr hindurch verboten sein. Zur Beförderung des beständigen Metzgens sollen alle Nebenmetzger abgetan sein. Nur für den eigenen Haushalt und für die eigene Wirtschaft ist es Bürgern und Wirten erlaubt. Ein „schauhaft Stück“ darf nur vor 2 Zeugen geschlachtet werden. Fällt ein Stück beim Treiben auf der Straße, in Ermanglung von Zeugen, so muß der Metzger dessen Blut den Vorgesetzten bringen zur Feststellung der Krankheit.

Das Meisterstück: der nachkümmlung angehender Meister soll ein Stück Vieh zwischen 3 und 4 Zentner kaufen, nach Pfund schätzen; was über 8 Pfd. auf oder ab fehlt, soll er für jedes fehlende Pfd. sein gebührende Strafe zahlen. Dann soll er das Rind nach Handwerksbrauch spalten, den halben Teil stückweise „verhauen und verlegen“, jedem Stück den gebührenden Namen geben; darauf sollen die Beschaumeister diese Stücke verwechseln

Empfohlene Zitierweise:
Ludwig Mayr: Geschichte der Herrschaft Eisenburg. Selbstverlag, Steinbach bei Memmingen 1914–1918, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Geschichte_der_Herrschaft_Eisenburg_Ludwig_Mayr_174.jpg&oldid=- (Version vom 29.6.2023)