Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 11.jpg

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Der Beschluß des Estnischen Volkes betreffend die Einberufung einer Nationalversammlung.
(Staatsanzeiger Nr. 21, vom 12. März 1936, Art. 141.)


Beschluß des Hauptkomitees für die Volksabstimmung betreffend die Verkündung der Ergebnisse der am 23., 24. und 25. Februar 1936 stattgehabten Volksabstimmung.

Nach der endgültigen Zusammenfassung der Ergebnisse der am 23., 24. und 25. Februar 1936 stattgehabten Volksabstimmung hat das Hauptkomitee für die Volksabstimmung am 6. März 1936 auf Grund des § 8 Ziffer 7 und des § 53 des Gesetzes betreffend die Volksabstimmung zur Einberufung einer Nationalversammlung (Staatsanzeiger Nr. 3 – 1936) beschlossen, die Ergebnisse der bezeichneten Volksabstimmung folgendermaßen zu verkünden:

An der Volksabstimmung vom 23., 24. und 25. Februar 1936 über den Entwurf eines Beschlusses betreffend die Einberufung einer Nationalversammlung, der auf Grund der §§ 1 und 27 der Verfassung der Republik Estland durch Beschluß des Staatspräsidenten vom 8. Januar 1936 Nr. 3 (Staatsanzeiger Nr. 3 – 1936) dem Estnischen Volk zur Beschlußfassung unterbreitet wurde, haben 629.217 stimmberechtigte Bürger teilgenommen, wobei für den Antrag des Staatsältesten 474.218 Stimmen und gegen denselben 148.824 Stimmen abgegeben wurden, während 6175 Stimmen für ungültig erklärt worden sind, so daß das Volk auf Grund des § 52 des Gesetzes betreffend die Volksabstimmung zur Einberufung einer Nationalversammlung folgenden Beschluß angenommen hat:

Beschluß des Estnischen Volkes betreffend die Einberufung einer Nationalversammlung.

Als Träger der höchsten Staatsgewalt Estlands hat das Estnische Volk in der Volksabstimmung vom 23., 24. und 25. Februar 1936 beschlossen:

1) den Staatspräsidenten zur Einberufung einer Nationalversammlung zu ermächtigen, deren Aufgabe es ist, die erforderlichen Änderungen an der geltenden Verfassung der Republik Estland anzunehmen