Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 12.jpg

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oder nötigenfalls eine neue Verfassung auszuarbeiten und anzunehmen;

2) für die Änderung der Verfassung oder für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung der Nationalversammlung die Richtlinie zu erteilen, daß Estland eine auf der Grundlage der Volksherrschaft zu regierende Republik bleibt, in der sich die höchste Gewalt in der Hand des Volkes befindet, und daß der Estnische Staat von einem gewählten Staatsoberhaupt in ausgeglichener Zusammenarbeit mit einer von ihm zu ernennenden Regierung und einer aus zwei Kammern bestehenden Volksvertretung regiert wird;

3) die Nationalversammlung zur Annahme der für die Inkraftsetzung der Verfassung erforderlichen Gesetze zu ermächtigen;

4) in bezug auf den Bestand und die Tätigkeit der Nationalversammlung folgendes zu bestimmen:

– die Nationalversammlung besteht aus zwei Kammern;

– die erste Kammer der Nationalversammlung besteht aus 80 Mitgliedern, die vom Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Abstimmung nach dem Grundsatz der Persönlichkeitswahl in einem Verfahren gewählt werden, das in einem diesbezüglichen vom Staatspräsidenten zu erlassenden Wahlgesetz vorgesehen ist;

– die zweite Kammer der Nationalversammlung besteht aus 40 Mitgliedern; die zweite Kammer besteht aus Vertretern der Gerichte, der Selbstverwaltungen, der wirtschaftlichen und berufsständischen Selbstverwaltungen, der Kulturselbstverwaltungen der völkischen Minderheiten, der Universität Tartu, des Schutzkorps und der Kirchen entsprechend den vom Staatspräsidenten zu bestimmenden Grundlagen und aus zehn vom Staatspräsidenten aus der Zahl jener Personen, die über die zur Ausarbeitung der neuen Verfassung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, zu ernennenden Mitgliedern;

– die erste und die zweite Kammer der Nationalversammlung arbeiten getrennt voneinander; wenn die Einigungsversuche, die auf den in der Geschäftsordnung der Nationalversammlung bezeichneten Grundlagen im Falle von Meinungsverschiedenheiten vorzunehmen sind, ergebnislos bleiben, treten beide Kammern zum Kongreß der Nationalversammlung zusammen, auf der die Angelegenheit durch Stimmenmehrheit entschieden wird;

– die Nationalversammlung muß die ihr übertragenen Obliegenheiten im Laufe von sechs Monaten, vom Tage ihres Zusammentritts an gerechnet, erledigen;

– die Mitglieder der Nationalversammlung erhalten kein Gehalt, doch werden ihnen die Kosten der Teilnahme an den Sitzungen ersetzt.

Das Hauptwahlkomitee für die Volksabstimmung.