Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 14.jpg

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§ 5. Die Staatssprache Estlands ist die estnische Sprache.

§ 6. Die Staatsfarben Estlands sind blau, schwarz und weiß.

Die Gestalt der Staatsfahne und des Staatswappens wird durch Gesetz bestimmt.

II. Hauptstück.
Die Rechte und Pflichten der Bürger Estlands.

§ 7. Bürger Estlands wird man durch Geburt oder durch einen später erfolgten gesetzlichen Akt.

Die näheren Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit werden durch Gesetz bestimmt.

§ 8. Es ist die höchste Pflicht eines jeden Bürgers, dem Estnischen Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung treu zu sein.

Aus der Zugehörigkeit zur staatlichen Gemeinschaft ergeben sich die gesetzlichen Pflichten und Lasten des Bürgers.

Aus derselben Zugehörigkeit erwachsen die gesetzlichen Rechte und Freiheiten des Bürgers.

§ 9. Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Es kann keine öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Rechtsbeschränkungen geben, die von der Geburt, dem Glauben, dem Geschlecht oder der Volkszugehörigkeit abhängen.

Es gibt keine Stände und Standestitel. Auf den Grundlagen und in der Ordnung, die im Gesetz vorgesehen sind, können Titel nur zur Bezeichnung eines Amts, eines Berufs oder eines wissenschaftlichen Grades verliehen werden.

§ 10. Die Unantastbarkeit der Person ist gewährleistet.

Gegen niemand kann ein Verfahren anders eingeleitet werden als in den Fällen und in der Ordnung, die im Gesetz vorgesehen sind.

Niemand kann anders verhaftet oder in seiner persönlichen Freiheit beschränkt werden als in den Fällen und in der Ordnung, die im Gesetz vorgesehen sind. Niemand kann länger als zweiundsiebzig Stunden ohne eine diesbezügliche Verfügung der Gerichtsbehörden in Haft gehalten werden. Die entsprechende Verfügung der Gerichtsbehörden muß dem Verhafteten im Laufe der nächstfolgenden vierundzwanzig Stunden bekanntgegeben werden.

Kein Bürger kann gegen seinen Willen dem Gericht, das auf Grund des Gesetzes für ihn zuständig ist, entzogen und einem anderen unterstellt werden.

§ 11. Niemand kann wegen einer Tat bestraft werden, wenn diese Tat nicht durch ein Gesetz für strafbar erklärt worden ist, das vor Begehung dieser Tat in Kraft getreten war.

§ 12. Das Heim ist unantastbar.

Ein Eindringen in die Wohnung und eine Durchsuchung derselben ist nur zulässig in den Fällen und in Erfüllung der Forderungen, die im Gesetz vorgesehen sind.

§ 13. Die Bewegungsfreiheit und Freizügigkeit ist unbehindert.

Diese Freiheit kann auf den Grundlagen und in der Ordnung eingeschränkt werden, die im Gesetz vorgesehen sind.