Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 19.jpg

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§ 40. Der Präsident der Republik wird auf sechs Jahre gewählt.

Als Kandidat für das Amt des Präsidenten der Republik kann jeder stimmberechtigte Bürger aufgestellt werden, der wenigstens fünfundvierzig Jahre alt ist.

Die Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Republik werden in geheimer Abstimmung aufgestellt:

1) ein Kandidat von der Abgeordnetenkammer;

2) ein Kandidat vom Staatsrat;

3) ein Kandidat von einer Vertreterversammlung, die von den Vertretungskörpern der Selbstverwaltungen gewählt wird, und die aus achtzig von den Vertretungskörpern der Landselbstverwaltungen und aus vierzig von den Vertretungskörpern der Stadtselbstverwaltungen gewählten Vertretern besteht.

Aus der Zahl der aufgestellten Kandidaten wählt das Volk den Präsidenten der Republik in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Abstimmung. In dieser Abstimmung gilt derjenige Kandidat als zum Präsidenten der Republik gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Wenn Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, gilt der älteste Kandidat als gewählt. Die Abstimmung muß spätestens im Laufe von zwanzig Tagen, von der Aufstellung der Kandidaten an gerechnet, stattfinden.

Wenn nur ein Kandidat aufgestellt worden ist, so wird eine vom Präsidenten der Abgeordnetenkammer einzuberufende und von ihm zu leitende gemeinsame Wahlversammlung aller drei Institutionen, die den Kandidaten aufgestellt haben, abgehalten. Wenn der aufgestellte Kandidat auf dieser Wahlversammlung in geheimer Abstimmung wenigstens drei Fünftel aller Stimmen des gesetzlichen Bestandes der Wahlversammlung auf sich vereinigt, so gilt dieser Kandidat als zum Präsidenten der Republik gewählt, und die Abstimmung des Volkes unterbleibt.

Die nähere Ordnung der Aufstellung der Kandidaten und der Wahl des Präsidenten der Republik wird durch Gesetz bestimmt.

§ 41. Der Präsident der Republik gilt von dem Zeitpunkt an als im Amt befindlich, in dem er vor dem Kongreß der Staatsversammlung das folgende feierliche Gelöbnis an das Estnische Volk abgelegt hat:

„Indem ich, N. N., nach dem Willen des Volkes das Amt des Präsidenten der Republik antrete, gelobe ich feierlich, die Verfassung und die Gesetze der Republik Estland unwandelbar zu schützen, gerecht und unparteiisch die mir übertragene Macht auszuüben und mit allen meinen Kräften und nach bestem Wissen meine Pflichten zum Wohl der Republik Estland und ihres Volkes treu zu erfüllen.“

Die Vollmachten des Präsidenten der Republik erlöschen mit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten der Republik.

§ 42. Die Beschlüsse und sonstigen Akte des Präsidenten der Republik sind gültig, wenn sie mit der Unterschrift des Präsidenten der Republik und mit der Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers versehen sind. Für diese Beschlüsse