Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 20.jpg

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und Akte ist die Regierung der Republik politisch und sind die Minister, die gegengezeichnet haben, auch dienstlich verantwortlich, wobei sie insbesondere die Verantwortung dafür tragen, daß der Beschluß oder Akt mit der Verfassung und den Gesetzen in Einklang steht.

Die Gegenzeichnung bedürfen nicht Beschlüsse und Akte, die der Präsident der Republik auf Grund der Verfassung kraft Sonderrechts erläßt.

§ 43. Das Amt des Präsidenten der Republik kann mit keinerlei sonstigem Dienst oder Beruf verbunden sein.

Wenn zum Präsidenten der Republik ein Mitglied der Staatsversammlung gewählt worden ist, so gilt dasselbe mit dem Antritt des Amtes des Präsidenten der Republik als aus der Staatsversammlung ausgeschieden.

§ 44. Das dem Präsidenten der Republik während seiner Amtszeit zustehende Gehalt wird durch ein Gesetz bestimmt, das erst in bezug auf den bei der nächsten Wahl zu wählenden Präsidenten der Republik geändert werden kann.

Dem aus dem Amt geschiedenen Präsidenten der Republik wird eine Pension in der Höhe von drei Viertel des Gehalts des Präsidenten der Republik gezahlt.

§ 45. Der Präsident der Republik kann während seiner Amtszeit nicht anders als auf Beschluß des Kongresses der Staatsversammlung und nur für Verbrechen gegen die höchste Staatsgewalt und für Staatsverrat gerichtlich belangt werden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Amt kann der Präsident der Republik für diese Verbrechen und auch für die in Ausübung seines Sonderrechts begangenen Dienstvergehen ebenso nur auf Beschluß des Kongresses der Staatsversammlung gerichtlich belangt werden. In beiden Fällen kann die gerichtliche Belangung nur von der Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der Staatsversammlung beantragt werden. Die gerichtliche Belangung wird vom Kongreß der Staatsversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit des gesetzlichen Bestandes des Staatsversammlung beschlossen. Für die Verhandlung und Entscheidung der Angelegenheit ist das Staatsgericht zuständig.

Im Falle, daß der Präsident der Republik während seiner Amtszeit gerichtlich belangt wird, wählt der im § 46 bezeichnete Wahlkörper einen Stellvertreter des Präsidenten der Republik, der die Obliegenheiten des Präsidenten der Republik ausübt, bis das freisprechende oder das die Belangung beendende Gerichtsurteil rechtkräftig wird, oder bis ein neuer Präsident der Republik sein Amt antritt. Der Stellvertreter des Präsidenten der Republik hat weder das Recht, die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer noch die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates anzuordnen.

Wenn das Gericht den Präsidenten der Republik freispricht oder das Verfahren gegen ihn niederschlägt, wird sofort die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer und die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates vorgenommen. Wenn das Gericht den Präsidenten der Republik verurteilt, wird sofort zur Wahl eines neuen Präsidenten der Republik geschritten.

Die nähere Ordnung der gerichtlichen Belangung und des Verfahrens wird durch Gesetz bestimmt.