Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 24.jpg

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Bestandes der Abgeordnetenkammer oder des Staatsrates beantragt werden. Für die Verhandlung und Entscheidung der Angelegenheit ist das Staatsgericht zuständig. Die nähere Ordnung der gerichtlichen Belangung und des Verfahrens wird durch Gesetz bestimmt.

Mit der gerichtlichen Belangung scheidet der Ministerpräsident oder der Minister aus dem Amt.

§ 59. Die Abgeordnetenkammer kann durch einen diesbezüglichen Beschluß der Regierung der Republik oder einem einzelnen Mitglied derselben ihr ausdrückliches Mißtrauen aussprechen.

Ein Mißtrauensantrag kann während einer Tagung der Abgeordnetenkammer gestellt werden, wobei mindestens ein Viertel des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer eine diesbezügliche schriftliche Forderung vorbringen muß. Über diesen Antrag kann frühestens am Tage nach der Einreichung dieser Forderung entschieden werden, falls nicht die Regierung der Republik eine schnellere Entscheidung über den Antrag fordert. Das Mißtrauen gilt als ausgesprochen, wenn die Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer dafür ist.

Im Laufe von drei Tagen nach der Annahme der Mißtrauenserklärung kann der Präsident der Republik, falls er nicht die Regierung der Republik oder das einzelne Mitglied derselben ihres Amtes enthebt und keine Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer ausschreibt, dem Mißtrauensantrag dem Staatsrat zur Beschlußfassung unterbreiten, der seinen Beschluß auf der nächsten Sitzung nach Eingang des Beschlusses der Abgeordnetenkammer faßt.

Wenn sich der Staatsrat mit der Mehrheit seines gesetzlichen Bestandes dem Beschluß der Abgeordnetenkammer anschließt, so enthebt der Präsident der Republik die Regierung der Republik oder das einzelne Mitglied derselben ihres Amtes, falls er es nicht für notwendig hält, die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer und die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates anzuordnen. Schließt sich der Staatsrat nicht mit der Mehrheit seines gesetzlichen Bestandes dem Beschluß der Abgeordnetenkammer an, so enthebt der Präsident der Republik entweder die Regierung der Republik oder das einzelne Mitglied derselben ihres Amtes, oder er schreibt die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer aus.

Wenn der Präsident der Republik in der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Ordnung die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer ausgeschrieben oder die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer und die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates angeordnet hat, und wenn der neue Bestand der Abgeordnetenkammer im Laufe von sieben Tagen nach seinem Zusammentritt derselben Regierung der Republik oder demselben Mitglied der Regierung der Republik in der im zweiten Absatz dieses Paragraphen vorgesehenen Ordnung ein ausdrückliches Mißtrauen ausspricht, dann enthebt der Präsident der Republik die Regierung der Republik oder das einzelne Mitglied derselben ihres Amtes und ordnet gleichzeitig die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates an, falls sich der Staatsrat dem Beschluß der Abgeordnetenkammer gegen die ihres Amtes zu enthebende Regierung nicht in der Ordnung des vorigen Absatzes angeschlossen hatte.