Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 25.jpg

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VI. Hauptstück.
Die Staatsversammlung.
1. Teil.
Allgemeine Vorschriften.

§ 60. Die Staatsversammlung nimmt Gesetze an und erfüllt sonstige Aufgaben auf Grund der Verfassung.

Die Staatsversammlung ist eine aus zwei Kammern bestehende Volksvertretung. Sie besteht aus der Abgeordnetenkammer und dem Staatsrat.

§ 61. Die Staatsversammlung übt die ihr zustehende Macht auf dem Kongreß der Staatsversammlung, in der Sitzung der Abgeordnetenkammer und in der Sitzung des Staatsrates aus.

§ 62. Die innere Ordnung der Geschäftsführung der Staatsversammlung, der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates sowie ihrer Organe und ihr Geschäftsverkehr untereinander, desgleichen die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Staatsversammlung auf dem Kongreß der Staatsversammlung, in der Abgeordnetenkammer und im Staatsrat sowie in den Ausschüssen derselben werden durch eine Geschäftsordnung der Staatsversammlung bestimmt, die durch Beschluß des Kongresses der Staatsversammlung angenommen wird.

Das Verhältnis der Staatsversammlung, der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates sowie ihrer Organe zu anderen Institutionen und die Ordnung des Geschäftsverkehrs zu denselben, desgleichen die Rechte und Pflichten des Präsidenten der Republik und der Mitglieder der Regierung der Republik auf dem Kongreß der Staatsversammlung, in der Abgeordnetenkammer und im Staatsrat sowie in den Ausschüssen derselben werden durch Gesetz bestimmt.

§ 63. Die Staatsversammlung, die Abgeordnetenkammer und der Staatsrat haben das Recht, das Erscheinen des Ministerpräsidenten oder einzelner Minister auf ihren Sitzungen zwecks Abgabe von Erklärungen zu fordern.

Der Ministerpräsident und die Minister haben das Recht, im Kongreß der Staatsversammlung, in der Abgeordnetenkammer und im Staatsrat sowie in den Ausschüssen derselben Erklärungen abzugeben.

2. Teil.
Der Kongreß der Staatsversammlung.

§ 64. Der Kongreß der Staatsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates. Der Kongreß der Staatsversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte des gesetzlichen Bestandes der Staatsversammlung anwesend ist. Mit Ausnahme der Fälle, die in der Verfassung anders geregelt sind, faßt der Kongreß der Staatsversammlung seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.