Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 27.jpg

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auszuschreiben, falls staatliche Erwägungen dieses erfordern. In diesem Falle muß die Wahl des neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer spätestens im Laufe von fünfundvierzig Tagen von dem Tage an gerechnet stattfinden, an dem der Präsident der Republik den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer gefaßt hat.

Die Vollmachten der Mitglieder der Abgeordnetenkammer beginnen vom Tage, an dem die Ergebnisse der Wahl der Abgeordnetenkammer verkündet werden, und mit dem gleichen Tage erlöschen die Vollmachten der Mitglieder des vorherigen Bestandes der Abgeordnetenkammer.

§ 69. Bei der Übernahme seiner Amtspflichten legt jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer ein feierliches Gelöbnis ab, in dem zum Ausdruck gebracht wird, daß es der Republik Estland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung treu bleiben wird. Die Ordnung, in der das feierliche Gelöbnis abgelegt wird, und der Wortlaut des Gelöbnisses werden durch das im zweiten Absatz des § 62 erwähnte Gesetz bestimmt. Wenn ein Mitglied der Abgeordnetenkammer sich weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen, oder dasselbe nur bedingt ablegt, so erlöschen die Vollmachten dieses Mitgliedes.

§ 70. Die Abgeordnetenkammer wählt auf ihrer ersten Sitzung nach den Wahlen den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Diese Sitzung leitet bis zur Wahl des Präsidenten der bisherige Präsident der Abgeordnetenkammer.

§ 71. Die Abgeordnetenkammer tritt zu ordentlichen Tagungen am zweiten Dienstag des Januar und des Oktober eines jeden Jahres zusammen. Nach den Neuwahlen wird die Abgeordnetenkammer vom Präsidenten der Republik spätestens im Laufe von zwei Wochen nach der Verkündung der Wahlergebnisse zu einer ordentlichen Tagung einberufen.

Das Präsidium der Abgeordnetenkammer kann die Abgeordnetenkammer auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Das Präsidium der Abgeordnetenkammer ist verpflichtet, die Abgeordnetenkammer einzuberufen, wenn der Präsident der Republik oder ein Viertel des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer dieses fordert. Die Abgeordnetenkammer ist verpflichtet, in einer auf Verlangen des Präsidenten der Republik einzuberufenden außerordentlichen Tagung nur diejenigen Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen und durchzuberaten, von denen der Präsident der Republik dieses fordert.

Die Tagungen der Abgeordnetenkammer werden vom Präsidenten der Republik geschlossen. Die am zweiten Dienstag des Januar zusammentretende ordentliche Tagung der Abgeordnetenkammer kann der Präsident der Republik nicht vor dem Ablauf von drei Monaten, die am zweiten Dienstag des Oktober zusammentretende – nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten und die nach der Wahl des neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer zusammentretende – nicht vor dem Ablauf von zwei Wochen schließen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Präsident der Republik im Laufe dieser Fristen die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer ausgeschrieben hat, oder in denen sich die Abgeordnetenkammer und der Staatsrat an den Präsidenten der Republik mit dem Vorschlag wenden, die Tagung früher zu