Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 28.jpg

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schließen. In die genannten Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der die Tagung der Abgeordnetenkammer durch den Präsidenten der Republik oder gemäß einem gemeinsamen Beschluß der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates unterbrochen gewesen ist.

Der Präsident der Republik hat das Recht, die ordentlichen und die außerordentlichen Tagungen der Abgeordnetenkammer einmal im Verlauf einer Tagung für die Dauer von bis zu zwei Wochen zu unterbrechen.

Die ordentlichen Tagungen der Abgeordnetenkammer mit Einschluß derjenigen außerordentlichen Tagungen, die vom Präsidium der Abgeordnetenkammer aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Mitglieder der Abgeordnetenkammer einberufen worden sind, dürfen nicht länger als sechs Monate im Jahr dauern.

Auf ein diesbezügliches Verlangen des Präsidenten der Republik werden die einzelnen Ausschüsse der Abgeordnetenkammer auch in der Zeit zwischen den Tagungen der Abgeordnetenkammer einberufen.

§ 72. In der Zwischenzeit, gerechnet vom Ablauf der fünfjährigen Dauer der Vollmachten des Bestandes der Abgeordnetenkammer oder von der Ausschreibung der Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer durch den Präsidenten der Republik bis zur Verkündung der Ergebnisse der Wahl der Abgeordnetenkammer, kann die Abgeordnetenkammer zu Tagungen nur auf Verlangen des Präsidenten der Republik einberufen werden, der die Tagesordnung und die Schließung dieser Tagungen bestimmt.

§ 73. Während eines Krieges hat der Präsident der Republik das Recht, nach Anhören der Meinungen des Präsidiums des Kongresses der Staatsversammlung und des Oberbefehlshabers des Heeres die Tagungen der Abgeordnetenkammer ohne Rücksichtnahme auf die im § 71 vorgesehenen Fristen zu schließen.

Während eines Krieges können außerordentliche Tagungen der Abgeordnetenkammer nur auf Verlangen des Präsidenten der Republik, sowie auf Initiative des Präsidiums des Kongresses der Staatsversammlung mit Einverständnis des Präsidenten der Republik und mit einer vom Präsidenten der Republik festgesetzten Tagesordnung einberufen werden.

§ 74. Die Abgeordnetenkammer ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihres gesetzlichen Bestandes anwesend ist.

§ 75. Die Sitzungen der Abgeordnetenkammer sind öffentlich. Nur in außerordentlichen Fällen, wenn hiermit wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einverstanden sind, kann die Abgeordnetenkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit von ihren Sitzungen beschließen.

§ 76. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer sind nicht durch Mandate gebunden.

§ 77. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer können nicht im Staatsdienst stehen, sofern die Ernennung oder die Bestätigung im Amt durch den Präsidenten der Republik, die Regierung der Republik, die Regierungs- oder Gerichtsinstitutionen oder die Staatsunternehmen geschieht.