Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 29.jpg

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Die Vorschrift des vorigen Absatzes bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Regierung der Republik und diejenigen Personen, die auf Grund von Vorschlägen von privaten, von Selbstverwaltungs- oder von autonomen Institutionen ernannt oder im Amt bestätigt werden.

Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer dürfen weder Lieferungsaufträge vom Staat noch Konzessionen zur Nutzung von Staatsvermögen annehmen.

Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer können als solche keinerlei fremde Angelegenheiten im Namen und im Interesse anderer Personen in den Regierungsinstitutionen betreiben.

Die Einzelheiten betreffend die Anwendung dieses Paragraphen werden durch das im zweiten Absatz des § 62 bezeichnete Gesetz bestimmt.

§ 78. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer tragen außer der in der Geschäftsordnung vorgesehenen keinerlei Verantwortung für ihre politischen Äußerungen, die sie im Kongreß der Staatsversammlung oder in der Abgeordnetenkammer oder in den Ausschüssen derselben getan haben.

Die Abgeordnetenkammer hat ein Ehrengericht. Die Ordnung seiner Bildung und Geschäftsführung und seine Befugnisse, soweit dieselben nicht außerhalb des Bestandes der Staatsversammlung stehende Personen berühren, werden durch die Geschäftsordnung der Staatsversammlung bestimmt.

Das Präsidium der Abgeordnetenkammer kann dem Ehrengericht auch Ehrensachen zwischen einem Mitglied der Abgeordnetenkammer und einer außerhalb des Bestandes der Abgeordnetenkammer stehenden Person, die ein Mitglied der Abgeordnetenkammer im Kongreß der Staatsversammlung oder in der Abgeordnetenkammer oder in den Ausschüssen derselben veranlaßt hat, zur Entscheidung unterbreiten. Die nähere Ordnung der Geschäftsführung und die Befugnisse des Ehrengerichts, soweit dieselben außerhalb des Bestandes der Staatsversammlung stehende Personen berühren, werden durch das im zweiten Absatz des § 62 bezeichnete Gesetz bestimmt.

§ 79. Ohne Einverständnis der Abgeordnetenkammer kann kein Mitglied derselben verhaftet werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen dasselbe auf frischer Tat ertappt worden ist. Von der Verhaftung und ihren Gründen wird spätestens im Laufe von achtundvierzig Stunden dem Präsidium der Abgeordnetenkammer Mitteilung gemacht, das diese Mitteilung der Abgeordnetenkammer auf ihrer nächsten Sitzung zur Beschlußfassung unterbreitet.

Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, eine Haft oder sonstige Beschränkung, die einem ihrer Mitglieder auferlegt worden ist, bis zur Zeit zwischen den Tagungen der Abgeordnetenkammer oder bis zum Ablauf der Vollmachten der Abgeordnetenkammer hinauszuschieben.

§ 80. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden für die Dauer ihrer Vollmachten vom Militärdienst befreit.

§ 81. Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer beziehen nur für die Dauer der Tagungen der Abgeordnetenkammer ein Gehalt. Außerdem erhalten die Mitglieder der Abgeordnetenkammer freie Fahrt oder Fahrgelder.