Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 31.jpg

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f) vom Gebiet der Kultur der völkischen Minderheiten – ein Mitglied;
g) vom Gebiet der Volksgesundheitspflege – ein Mitglied;
3) auf Grund von Ernennung:
zehn Mitglieder, die vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts ernannt werden.

Auf Grund eines persönlichen Rechts haben die ehemaligen Präsidenten der Republik, die auf Grund der vorliegenden Verfassung im Amt gewesen sind, und die ehemaligen Oberbefehlshaber des Heeres, die während eines Krieges dieses Amt bekleidet haben, das Recht, Mitglieder des Staatsrates zu sein.

Die Mitglieder des Staatsrates müssen stimmberechtigte Bürger Estlands sein, die 1) wenigstens vierzig Jahre alt sind, 2) wenigstens drei Jahre vor ihrer Wahl oder Ernennung ihren Wohnort innerhalb des Staatsgebiets der Republik Estland gehabt haben und 3) sofern sie gewählt oder ernannt werden, den in § 85 vorgesehenen Anforderungen entsprechen.

Diejenigen Personen, die auf Grund von Wahlen Mitglieder des Staatsrates sind, müssen das Wahlrecht bei den Wahlen in den entsprechenden Institutionen besitzen.

Die nähere Ordnung der Bildung des Bestandes des Staatsrates wird durch Gesetz bestimmt.

§ 85. Bei der Wahl oder Ernennung der Mitglieder des Staatsrates gilt als allgemeine Richtschnur, daß die entsprechenden Bürger: 1) geachtete und würdige Persönlichkeiten mit anerkannter staatsbürgerlicher Tugend und staatlicher Denkweise sein müssen, und 2) daß sie über Kenntnisse und Lebenserfahrungen verfügen müssen, die für die Tätigkeit des Staatsrates von Nutzen sein können.

Durch das Gesetz betreffend die Bildung des Staatsrates wird als Grundlage für die Kenntnisse und Lebenserfahrungen die Dauer der Tätigkeit der Bürger in ihrer Berufsarbeit oder im öffentlichen Leben näher bestimmt, jedoch so, daß die erforderliche Mindestdauer dieser Arbeit oder Tätigkeit nicht weniger als zwei Jahre und die erforderliche Höchstdauer nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Ein Gesetz, das den im vorigen Absatz bezeichneten Teil des Gesetzes betreffend die Bildung des Staatsrates ändert oder ergänzt, kann nur mit der Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates angenommen werden, wobei die im letzten Absatz des § 95 enthaltene Vorschrift keine Anwendung findet.

§ 86. Nach je fünf Jahren erfolgt die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates.

Der Präsident der Republik hat das Recht, vor Ablauf von fünf Jahren die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates anzuordnen, wenn staatliche Erwägungen dieses erfordern. In diesem Falle muß die Bildung des neuen Bestandes des Staatsrates spätestens im Laufe von fünfundvierzig Tagen von dem Tage an gerechnet stattfinden, an dem der Präsident der Republik den Beschluß betreffend die Bildung des neuen Bestandes des Staatsrates gefaßt hat.

Die Vollmachten der Mitglieder des Staatsrates beginnen vom Tage, an dem die Ergebnisse der Bildung des Gesamtbestandes des Staatsrates