Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 32.jpg

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verkündet werden, und mit dem gleichen Tage erlöschen die Vollmachten der Mitglieder des vorherigen Bestandes des Staatsrates. Falls jedoch die Bildung des neuen Bestandes des Staatsrates vom Präsidenten der Republik gleichzeitig mit der Ausschreibung der Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer angeordnet worden ist, beginnen und erlöschen die Vollmachten der Mitglieder des Staatsrates gleichzeitig mit dem Beginn und dem Erlöschen der Vollmachten der Mitglieder der Abgeordnetenkammer.

§ 87. Die Tagungen des Staatsrates beginnen und enden gleichzeitig mit den Tagungen der Abgeordnetenkammer. Die auf die Tagungen der Abgeordnetenkammer bezüglichen Vorschriften finden auch auf die Tagungen des Staatsrates Anwendung.

§ 88. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates sein.

§ 89. Die §§ 69, 70, 74, 75, 76, der dritte, vierte und fünfte Absatz des § 77, sowie die §§ 78, 79, 80 und 81 dieser Verfassung finden auch auf den Staatsrat und dessen Mitglieder entsprechende Anwendung.

§ 90. Jedes Mitglied des Staatsrates hat das Recht, sich auf der Sitzung des Staatsrates mit schriftlichen Anfragen an die Regierung der Republik oder einen einzelnen Minister zu wenden.

§ 91. Wenn ein Mitglied des Staatsrates das Recht verliert, Mitglied des Staatsrates zu sein, mit Genehmigung des Staatsrates verhaftet ist, durch den Tod oder durch Rücktritt ausscheidet, die Ablegung des feierlichen Gelöbnisses verweigert oder dasselbe nur bedingt ablegt, so wird anstelle dieses Mitgliedes, wenn bis zum Ablauf der Vollmachten des derzeitigen Bestandes des Staatsrates nicht weniger als drei Monate übriggeblieben sind, ein neues Mitglied in demselben Verfahren gewählt oder ernannt, in dem das ausgeschiedene Mitglied gewählt oder ernannt worden war. Das neue Mitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum Ablauf der Vollmachten des derzeitigen Bestandes des Staatsrates.

VII. Hauptstück.
Die Gesetzgebung.

§ 92. Das Recht zur Beantragung von Gesetzen hat die Regierung der Republik mit Wissen des Präsidenten der Republik und wenigstens ein Fünftel des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer.

Die von den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer beantragten Gesetzentwürfe, die die Aufnahme neuer Ausgabenposten in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates oder die Verringerung oder Streichung von Einnahmen des Staates bedingen, müssen von den Antragstellern mit den notwendigen finanziellen Kalkulationen versehen werden, in denen die zur Deckung der Unkosten erforderlichen Einnahmequellen anzugeben sind. Derartige Entwürfe können nur mit Zustimmung der Regierung der Republik und mit Wissen des Präsidenten der Republik in der Abgeordnetenkammer zur Beratung gelangen.

Das Recht zur Beantragung von Gesetzen, die die bewaffnete Macht des Staates und die Pflichten der Bürger auf dem Gebiet der Staatsverteidigung