Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 33.jpg

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betreffen, steht nur der Regierung der Republik mit Wissen des Präsidenten der Republik zu.

Die Abgeordnetenkammer wie auch der Staatsrat haben das Recht, sich auf Beschluß der Mehrheit ihres gesetzlichen Bestandes an die Regierung der Republik mit dem Vorschlag zu wenden, ein von ihnen als wünschenswert betrachtetes Gesetz zu beantragen.

§ 93. Die beantragten Gesetzentwürfe unterliegen zunächst der Annahme durch die Abgeordnetenkammer.

§ 94. Zu den von der Abgeordnetenkammer angenommenen Gesetzentwürfen muß der Staatsrat spätestens im Laufe von dreißig Tagen, gerechnet vom Empfang des Entwurfs seitens des Präsidiums der Abgeordnetenkammer, Stellung nehmen. In bezug auf einige Arten von Gesetzentwürfen kann diese Frist durch das im zweiten Absatz des § 62 bezeichnete Gesetz verlängert oder verkürzt werden. In den Fällen einer Schließung oder Unterbrechung der Tagung wird in diese Frist jene Zeit nicht eingerechnet, in der die Staatsversammlung nicht versammelt ist.

§ 95. Wenn der Staatsrat dem Präsidium der Abgeordnetenkammer sein Einverständnis zum Gesetzentwurf mitteilt, so gilt der Entwurf als von der Staatsversammlung angenommenes Gesetz und wird zur Verkündung unterbreitet. Desgleichen gilt der Entwurf als von der Staatsversammlung angenommenes Gesetz, wenn der Staatsrat im Laufe der in § 94 vorgeschriebenen Frist seine Stellungnahme nicht mitteilt.

Wenn der Staatsrat am Entwurf Änderungen vornimmt, gelangen dieselben in der Abgeordnetenkammer zur Beratung.

Wenn die Abgeordnetenkammer sich den vom Staatsrat angenommenen Änderungen anschließt, oder wenn die Abgeordnetenkammer und der Staatsrat nach einem Einigungsverfahren, das in dem im zweiten Absatz des § 62 bezeichneten Gesetz vorgesehen ist, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt stellen, wird das Gesetz zur Verkündung unterbreitet.

Wenn die Abgeordnetenkammer ungeachtet der entgegengesetzten Stellungnahme des Staatsrates oder im Falle eines Scheiterns des Einigungsverfahrens entweder den gesamten Gesetzentwurf oder einzelne Teile desselben in der früheren von ihr angenommenen Fassung mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln ihres gesetzlichen Bestandes annimmt, so wird das Gesetz zur Verkündung unterbreitet.

§ 96. Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik verkündet.

Der Präsident der Republik hat das Recht, aus staatlichen Erwägungen ein von der Staatsversammlung angenommenes Gesetz unverkündet zu lassen, wobei er dasselbe zur nochmaligen Durchberatung und Beschlußfassung an die Staatsversammlung zurückverweist. Seinen diesbezüglichen motivierten Beschluß teilt der Präsident der Republik spätestens im Laufe von dreißig Tagen nach Empfang des Gesetzes mit.

Wenn das Gesetz in der erneuten Beratung und Beschlußfassung von der Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates unverändert angenommen wird, oder wenn die Abgeordnetenkammer dasselbe in den Fällen, die im letzten Absatz des § 95 bezeichnet sind, mit einer Stimmenmehrheit von drei Fünfteln ihres