Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 35.jpg

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6. die Gesetze betreffend das Gehalt des Präsidenten der Republik und der Mitglieder der Staatsversammlung;
7. die Gesetze betreffend die gerichtliche Belangung des Präsidenten der Republik und der Mitglieder der Regierung der Republik;
8. die Gesetze, die sich auf die Staatskontrolle beziehen;
9. das Gesetz betreffend die Gerichtsverfassung;
10. das Gesetz betreffend den Voranschlag des Staates;
11. die Gesetze, die sich auf äußere und innere Anleihen beziehen;
12. die Gesetze, auf Grund welcher Verträge abgeschlossen oder Verpflichtungen zu Lasten des Staates übernommen werden können, die die Aufnahme neuer Ausgabenposten in den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates für dasselbe Budgetjahr oder für die folgenden Budgetjahre bedingen;
13. die Gesetze, sie sich auf Konzessionen, Monopole und staatliche Fonds beziehen.

Der Präsident der Republik kann den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates und die Akte, die nach der Verfassung von der Staatsversammlung in der Form von Beschlüssen angenommen werden müssen, durch Dekret weder in Kraft setzen noch ändern.

§ 100. Kein Gesetz tritt in Kraft, wenn nicht ein Beschluß des Präsidenten der Republik betreffend die Verkündung desselben vorliegt.

Wenn im Gesetz selbst keine andere Ordnung oder Frist vorgesehen ist, tritt das Gesetz am zehnten Tage nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

VIII. Hauptstück.
Die völkerrechtlichen Verträge.

§ 101. Der Präsident der Republik schließt und ratifiziert Verträge mit auswärtigen Staaten.

Von ihrer Ratifizierung durch den Präsidenten der Republik bedürfen die völkerrechtlichen Verträge der Bestätigung durch die Staatsversammlung. Die völkerrechtlichen Verträge werden der Staatsversammlung durch die Regierung der Republik zur Bestätigung unterbreitet. Durch Gesetz werden die Arten von völkerrechtlichen Verträgen bestimmt, die vor ihrer Ratifizierung keiner Bestätigung durch die Staatsversammlung bedürfen, oder derer Bestätigung in einem besonderen Verfahren erfolgt.

§ 102. Die Bestätigung der völkerrechtlichen Verträge erfolgt durch einen diesbezüglichen Beschluß der Staatsversammlung, der entsprechend den Vorschriften der §§ 94 und 95 gefaßt wird, wobei der Präsident der Republik das Recht hat, zu verlangen, daß die Beschlußfassung über die Bestätigung einzelner völkerrechtlicher Verträge auf dem Kongreß der Staatsversammlung erfolgt.

Die Staatsgrenzen können nur durch völkerrechtliche Verträge, die in dem für Verfassungsänderungen vorgesehenen Verfahren bestätigt worden sind, geändert werden.