Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 37.jpg

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Annahme des Voranschlages für jeden Monat Beträge bis zur Höhe eines Zwölftels der im Voranschlag des Vorjahres vorgesehenen Budgetposten verausgabt werden; die nähere Ordnung hierfür wird durch das Gesetz betreffend den Voranschlag des Staates bestimmt.

§ 106. Der von der Staatsversammlung angenommene Voranschlag wird dem Präsidenten der Republik zur Verkündung unterbreitet und tritt vom Beginn des Budgetjahres an in Kraft.

§ 107. Die Aufnahme von Staatsanleihen erfolgt auf Beschluß der Staatsversammlung. Die diesbezüglichen Vorschläge werden der Staatsversammlung von der Regierung der Republik mit Wissen des Präsidenten der Republik unterbreitet.

Die Beschlußfassung erfolgt entsprechend den Vorschriften der §§ 94 und 95. Der Präsident der Republik kann verlangen, daß die Beschlußfassung über die Aufnahme von Anleihen auf dem Kongreß der Staatsversammlung erfolgt.


X. Hauptstück.
Die Staatskontrolle.

§ 108. Die Kontrolle über die wirtschaftliche Tätigkeit der Staatsinstitutionen und der Staatsunternehmen und über den Vollzug des Voranschlages des Staates wird von der Staatskontrolle ausgeübt. Die Organisation der Staatskontrolle und die näheren Grundlagen ihrer Tätigkeit werden durch Gesetz bestimmt. Desgleichen wird durch Gesetz bestimmt, wie die Kontrolle im Heer während eines Krieges durchgeführt wird.

Durch Gesetz kann die Staatskontrolle auch zur Überwachung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Selbstverwaltungen und der sonstigen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sich betätigenden Institutionen, soweit sich deren Tätigkeit auf die Verwendung von Staatsmitteln erstreckt, herangezogen werden.

Durch Gesetz werden die besonderen Grundlagen und die Ordnung der Kontrolle über die wirtschaftliche Tätigkeit jener Privatunternehmen bestimmt, deren Aktienmehrheit sich in der Hand des Staates befindet.

§ 109. Die Staatskontrolle wird vom Staatskontrolleur geleitet. Der Staatskontrolleur wird vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts aus der Zahl der vom Kongreß der Staatsversammlung vorgestellten Kandidaten ernannt. Der Staatskontrolleur wird vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts entweder aus eigener Initiative oder auf Vorschlag des Kongresses der Staatsversammlung entlassen, wobei dieser Vorschlag von der Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der Staatsversammlung gemacht wird.

§ 110. Die Staatskontrolle ist in ihrer Tätigkeit auf der Grundlage des Gesetzes selbständig.

Der Staatskontrolleur unterbreitet dem Präsidenten der Republik sowie der Abgeordnetenkammer und dem Staatsrat Rechenschaftsberichte über die Durchführung der Kontrolle und über die Ergebnisse derselben.