Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 38.jpg

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§ 111. Der Staatskontrolleur hat das Recht, in den auf seinen Aufgabenkreis bezüglichen Angelegenheiten mit beratender Stimme an den Sitzungen der Regierung der Republik teilzunehmen. Hinsichtlich der Leitung des ihm unterstellten Ressorts stehen dem Staatskontrolleur alle Rechte zu, die in den entsprechenden Gesetzen für die Minister vorgesehen sind. Er gegenzeichnet die Beschlüsse des Präsidenten der Republik auf dem Gebiet der Staatskontrolle und nimmt die Verantwortung für diese Beschlüsse auf sich.

Die gerichtliche Belangung des Staatskontrolleurs geschieht auf den gleichen Grundlagen wie die gerichtliche Belangung der Minister.

XI. Hauptstück.
Das Gericht.

§ 112. Die Rechtsprechung wird von Gerichten ausgeführt, die in ihrer Tätigkeit unabhängig sind.

§ 113. Das oberste Gericht ist das aus Staatsrichtern bestehende Staatsgericht.

Das Recht des zuständigen Ministers, eine Einsichtnahme in die Akten und in die Geschäftsführung der Gerichte anzuordnen und Rechenschaftsberichte über die Tätigkeit der Gerichte anzufordern, wird durch Gesetz bestimmt.

Die innere Aufsicht über die Gerichtsinstitutionen wird durch Gesetz bestimmt.

§ 114. Die Staatsrichter und die sonstigen Richter werden nach Anhören der Meinung des zuständigen Ministers aus der Zahl der vom Staatsgericht vorgeschlagenen Kandidaten vom Präsidenten der Republik kraft Sonderrechts ernannt. Die Grundlagen und die nähere Ordnung der Aufstellung und der Vorstellung der Kandidaten werden durch Gesetz bestimmt.

§ 115. Die Staatsrichter werden mit der Vollendung des siebzigsten und die übrigen Richter mit der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ihres Amtes entbunden, wobei die Altersgrenze der letzteren in einzelnen Gruppen von Gerichten bis zur Vollendung des siebzigsten Lebensjahres heraufgesetzt werden kann.

Die Altersgrenze der zum Bestande von Spezialgerichten gehörigen Berufsrichter wird durch Gesetz bestimmt.

Wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit werden die Staatsrichter und Richter auf Grund eines diesbezüglichen Gesetzes ihres Amtes entbunden.

§ 116. Die Richter können nur durch Gerichtsurteil abgesetzt oder ohne ihr Einverständnis von einem Posten auf einen anderen versetzt werden.

In Fällen, die durch eine auf Grund des Gesetzes vor sich gehende Änderung des Bestandes der Gerichte bedingt sind, können die Richter auch ohne ihre Zustimmung von einem Posten auf einen anderen versetzt oder beim Fehlen entsprechender Freistellen ihres Amtes entbunden werden, wobei im letzteren Falle dem seines Amtes entbundenen