Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 41.jpg

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§ 131. Der Präsident der Republik erläßt auf den im Gesetz bezeichneten Grundlagen auf die Staatsverteidigung und auf die bewaffnete Macht bezügliche Dekretgesetze und Verordnungen.

§ 132. Der Präsident der Republik ordnet durch seinen Beschluß die Mobilisation und die Demobilisation an.

Der Präsident der Republik erklärt Krieg auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Kongresses der Staatsversammlung.

Im Falle eines Angriffs gegen die Republik oder in Fällen, die durch die Erfüllung eines zum gegenseitigen Schutz abgeschlossenen Bündnisvertrages bedingt sind, beschließt der Präsident der Republik den Beginn der Kriegstätigkeit, ohne den Beschluß des Kongresses der Staatsversammlung abzuwarten.

Der Präsident der Republik schließt die Friedensverträge ab, die vor ihrer Ratifizierung der Staatsversammlung zur Bestätigung unterbreitet werden.

§ 133. Von der Anordnung einer Mobilisation an beschließt der Präsident der Republik über den Voranschlag der Kriegskosten und im Falle ihrer Notwendigkeit über die Aufnahme von inneren und äußeren Anleihen zur Deckung der Kriegskosten.

Der diesbezügliche Beschluß wird der Staatsversammlung zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Der Rechenschaftsbericht über die Kriegskosten wird nach seiner Fertigstellung der Staatsversammlung unterbreitet.

§ 134. Die vom Präsidenten der Republik auf dem Gebiet der Staatsverteidigung und der bewaffneten Macht erlassenen Gesetze in Dekretform, Dekretgesetze, Verordnungen, Beschlüsse und sonstigen Akte tragen außer der Gegenzeichnung des Ministerpräsidenten und des zuständigen Fachministers auch die Unterschrift des Oberbefehlshabers oder des Chefs des Heeres.

Die Fälle, in denen die vom Präsidenten der Republik an die bewaffnete Macht zu richtenden Befehle und Verfügungen gegengezeichnet werden müssen, werden durch Gesetz und die Regeln, nach denen diese Unterzeichnung stattfindet, durch den Präsidenten der Republik bestimmt.

§ 135. Für den Fall einer Mobilisation oder eines Krieges ernennt der Präsident der Republik einen Oberbefehlshaber des Heeres. Der Oberbefehlshaber des Heeres untersteht unmittelbar dem Präsidenten der Republik; er ist der unmittelbare Führer der gesamten bewaffneten Macht und leitet die Kriegstätigkeit nach seinem eigenen Ermessen.

Der Oberbefehlshaber des Heeres gibt nur dem Präsidenten der Republik Rechenschaft und verantwortet nur diesem gegenüber für seine Tätigkeit.

§ 136. Während eines Krieges hat der Oberbefehlshaber des Heeres auf dem Gebiet der Ausübung der Staatsverteidigung im Interesse der Kriegstätigkeit das Recht, Richtlinien und Verfügungen auch an die ihm nicht unterstellten Amtspersonen und Institutionen zu erlassen.

§ 137. Die näheren Befugnisse des Oberbefehlshabers und des Chefs des Heeres werden durch Gesetz bestimmt.