Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 42.jpg

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§ 138. Der Präsident der Republik hat das Recht, in den im Gesetz bezeichneten Fällen anstelle eines Chefs des Heeres einen Oberbefehlshaber des Heeres auch in Friedenszeiten zu ernennen. In diesen Fällen hat der Oberbefehlshaber des Heeres außer den Befugnissen des Chefs des Heeres das Recht, Richtlinien und Verfügungen auch an die ihm nicht unterstellten Amtspersonen und Institutionen auf dem Gebiet der inneren und äußeren Sicherheit des Staates auf den im Gesetz bezeichneten Grundlagen zu erlassen.

§ 139. Der Oberbefehlshaber oder der Chef des Heeres nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Regierung teil.

§ 140. Während eines Krieges hört der Präsident der Republik, wenn er über die Entlassung oder Ernennung der Regierung der Republik oder eines einzelnen Mitgliedes derselben beschließt, die Meinung des Oberbefehlshabers des Heeres an.

§ 141. Der Oberbefehlshaber des Heeres kann, solange er sich im Amt befindet, nicht anders als durch einen kraft Sonderrechts gefaßten Beschluß des Präsidenten der Republik und nur für Verbrechen gegen die höchste Staatsgewalt und für Staatsverrat gerichtlich belangt werden. Die gerichtliche Belangung des Oberbefehlshabers des Heeres nach seinem Ausscheiden aus dem Amt wegen derselben Verbrechen und auch wegen Dienstvergehen sowie die gerichtliche Belangung des Chefs des Heeres kann gleichfalls nur auf Grund eines kraft Sonderrechts gefaßten Beschlusses des Präsidenten der Republik erfolgen. Für die Verhandlung und Entscheidung der Angelegenheit ist das Staatsgericht zuständig.

§ 142. Dem Präsidenten der Republik als dem obersten Führer der Staatsverteidigung steht in Friedenszeiten als beratendes Organ ein Rat für Staatsverteidigung zur Seite, dessen Bestand und Befugnisse durch Gesetz bestimmt werden. Zum Bestande des Rates für Staatsverteidigung gehören der Ministerpräsident, fünf vom Präsidenten der Republik zu bestimmende Mitglieder der Regierung der Republik, der Oberbefehlshaber oder der Chef des Heeres und der Chef des Heeresstabes. Außer diesen gehören zum Bestande des Rates für Staatsverteidigung der Präsident der Abgeordnetenkammer und der Präsident des Staatsrates.

§ 143. Die im Militärdienst stehenden Bürger haben alle durch die Verfassung und durch die Gesetze gewährleisteten Rechte und Pflichten der Bürger, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen von diesen Rechten und Pflichten wegen der besonders gearteten Belange der Militärdisziplin und des Militärdienstes gemacht worden sind.

§ 144. Im Falle staatlicher Notwendigkeit verhängt der Präsident der Republik auf Grund eines diesbezüglichen Gesetzes den Ausnahmezustand im ganzen Staat oder in einzelnen Teilen desselben für eine Frist von nicht über einem Jahr. Der Ausnahmezustand tritt mit seiner Verhängung in Kraft, wobei durch Beschluß des Präsidenten der Republik bestimmt werden kann, daß einige Arten von Straftaten, die nicht früher als drei Tage vor der Verhängung des Ausnahmezustandes begangen worden sind, nach den in bezug auf den Ausnahmezustand in Kraft gesetzten Vorschriften zu verfolgen sind.

Der Beschluß des Präsidenten der Republik betreffend die Verhängung des Ausnahmezustandes wird spätestens im Laufe von sieben