Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 43.jpg

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Tagen nach der Verhängung der Staatsversammlung unterbreitet. Die Staatsversammlung beschließt über die Angelegenheit auf ihrem Kongreß. Wenn die Staatsversammlung mit der Mehrheit ihres gesetzlichen Bestandes beschließt, den Beschluß des Präsidenten der Republik unbestätigt zu lassen, tritt der Ausnahmezustand mit der Verkündung des Beschlusses der Staatsversammlung außer Kraft.

Im Falle der Anordnung einer Mobilisation tritt der Ausnahmezustand, ohne verhängt zu werden, im ganzen Staat in Kraft und dauert bis zur Verkündung des Abschlusses der Demobilisation.

Während der Dauer des Ausnahmezustandes können die im zweiten Hauptstück der Verfassung bezeichneten Rechte der Bürger auf Grund und in den Grenzen des Gesetzes eingeschränkt werden.

§ 145. Während eines Krieges verlängern sich die Vollmachten des Präsidenten der Republik, des jeweiligen Bestandes der Staatsversammlung und der jeweiligen Bestände der Vertretungskörper der Selbstverwaltungen. Im Falle einer derartigen Verlängerung der Vollmachten werden die Wahlen nicht später als drei Monate nach der Verkündung des Abschlusses der Demobilisation ausgeschrieben.

Wenn der Ausnahmezustand über den ganzen Staat verhängt worden ist, kann der Präsident der Republik mit Einverständnis der Staatsversammlung die Wahlen bis zu dem Zeitpunkt verschieben, an dem der Ausnahmezustand im ganzen Staat oder in einem Teil desselben beendet ist. Die Staatsversammlung faßt ihren diesbezüglichen Beschluß mit der Mehrheit ihres gesetzlichen Bestandes.


XIV. Hauptstück.
Die Änderung der Verfassung.

§ 146. Das Recht zur Beantragung einer Verfassungsänderung hat der Präsident der Republik sowie auch die Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer oder des Staatsrates.

§ 147. Ein in der Ordnung des vorigen (146.) Paragraphen beantragter Verfassungsänderungsentwurf wird von der Staatsversammlung in der für die Annahme von Gesetzen vorgesehenen Ordnung angenommen, mit der Abweichung, daß der Entwurf in beiden Kammern mit der Mehrheit des gesetzlichen Bestandes der entsprechenden Kammer und in den im letzten Absatz des § 95 bezeichneten Fällen von der Abgeordnetenkammer mit einer Zweidrittelmehrheit ihres gesetzlichen Bestandes angenommen wird. Nach der Annahme des Entwurfs in der Staatsversammlung werden vom Präsidenten der Republik die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer und die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates angeordnet, die spätestens im Laufe von drei Monaten, vom Tage der Annahme des Verfassungsänderungsentwurfs in der Staatsversammlung an gerechnet, stattfinden müssen.

Wenn der neue Bestand der Staatsversammlung in der im vorigen Absatz vorgesehenen Ordnung den vom vorherigen Bestand der Staatsversammlung angenommenen Entwurf unverändert annimmt, gilt das Verfassungsänderungsgesetz als angenommen und wird dem Präsidenten der Republik zur Verkündung unterbreitet.