Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 44.jpg

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§ 148. Ein von der Staatsversammlung in der Ordnung des zweiten Absatzes des vorigen (147.) Paragraphen angenommenes Verfassungsänderungsgesetz wird vom Präsidenten der Republik nach Ablauf von drei Monaten, von seiner Annahme an gerechnet, verkündet, wenn der Präsident der Republik im Laufe dieser Zeit nicht gefordert hat, daß dieses Gesetz dem Volk auf dem Wege einer Volksabstimmung zur Beschlußfassung unterbreitet wird.

Der Präsident der Republik kann einen von ihm beantragten Entwurf dem Volk auf dem Wege einer Volksabstimmung zur Beschlußfassung unterbreiten, wenn der neue Bestand der Staatsversammlung diesen Entwurf nicht im Laufe von drei Monaten, vom Zusammentritt dieses neuen Bestandes der Staatsversammlung an gerechnet, in der Ordnung des zweiten Absatzes des § 147 angenommen hat.

§ 149. Wenn derjenige Bestand der Staatsversammlung, dem ein vom Präsidenten der Republik beantragter Entwurf eines Verfassungsänderungsgesetzes unterbreitet worden ist, diesen Entwurf nicht im Laufe von drei Monaten, gerechnet von der Einbringung des Entwurfs in die Staatsversammlung, angenommen hat oder diesen Entwurf abgelehnt hat, kann sich der Präsident der Republik auf dem Wege der Volksabstimmung mit einer grundsätzlichen Anfrage über diesen Entwurf an das Volk wenden. Wenn das Volk mit Stimmenmehrheit der Abstimmungsteilnehmer die Anfrage bejaht, wird die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer und die Bildung eines neuen Bestandes der Staatsrates angeordnet. Der neue Bestand der Staatsversammlung nimmt spätestens im Laufe von sechs Monaten nach seinem Zusammentritt im gewöhnlichen gesetzgeberischen Verfahren ein Verfassungsänderungsgesetz entsprechend dem Beschluß des Volkes an. Inbezug auf diesen Entwurf findet die Vorschrift des ersten Absatzes des vorigen (148.) Paragraphen Anwendung.

§ 150. Ein Verfassungsänderungsgesetz gilt als vom Volk angenommen, wenn die Zahl der für dasselbe abgegebenen Stimmen die Zahl der Gegenstimmen übersteigt.

Ein in der Ordnung der Volksabstimmung angenommenes Verfassungsänderungsgesetz wird vom Präsidenten der Republik unverzüglich verkündet.

Die nähere Ordnung für die Volksabstimmung wird durch Gesetz bestimmt.