Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 45.jpg

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Das Gesetz betreffend die Übergangszeit.
(Staatsanzeiger Nr. 71, vom 3. September 1937, Art. 598.)

§ 1. Das vorliegende Gesetz findet Anwendung für den Übergang von der bisherigen Verfassung der Republik Estland (Staatsanzeiger Nr. 113/114 — 1920 und Nr. 86 — 1933) zu der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland.

§ 2. Der Beginn des Inkrafttretens der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland ist der einhundertzwanzigste Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger, soweit sich nicht aus dem vorliegenden Gesetz etwas Abweichendes ergibt. Dementsprechend tritt die bisherige Verfassung außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verfassung der Republik Estland treten folgende von der Nationalversammlung angenommene Gesetze in Kraft:

1. das Gesetz betreffend die Wahl des Präsidenten der Republik;
2. das Gesetz betreffend die Wahl der Abgeordnetenkammer;
3. das Gesetz betreffend die Bildung des Staatsrates;
4. die zeitweilige Geschäftsordnung der Staatsversammlung;
5. das Gesetz betreffend die Arbeitsordnung der Staatsversammlung;
6. das Gesetz betreffend das Gehalt des Präsidenten der Republik;
7. das Gesetz betreffend das Gehalt der Mitglieder der Staatsversammlung; —

und von der gleichen Zeit an treten außer Kraft:

1. das Gesetz betreffend die Wahl des Staatspräsidenten (Staatsanzeiger Nr. 5 — 1934);
2. das Gesetz betreffend die Wahl der Staatsversammlung (Staatsanzeiger Nr. 5 — 1934) ;
3. das Gesetz betreffend das Gehalt des Staatspräsidenten (Staatsanzeiger Nr. 5 — 1934).

Die Geschäftsordnung der Staatsversammlung (Staatsanzeiger Nr. 5 — 1934) und das Gesetz betreffend das Gehalt der Mitglieder der Staatsversammlung (Staatsanzeiger Nr. 30 — 1932) treten mit dem Erlöschen der Vollmachten der bisherigen Staatsversammlung außer Kraft.

§ 3. Von der Veröffentlichung der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland an übt der im