Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 46.jpg

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Amt befindliche Ministerpräsident in den Obliegenheiten des Staatspräsidenten die ihm zustehenden Obliegenheiten unter der Amtsbezeichnung Staatsverweser aus.

Der Staatsverweser übt aus:

1. bis zum Inkrafttreten der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland die Obliegenheiten des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten auf Grund der bisherigen Verfassung;
2. nach dem Beginn des Inkrafttretens der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland:
a) bis zum Zusammentritt der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates — die Obliegenheiten des Staatspräsidenten und des Ministerpräsidenten auf Grund der bisherigen Verfassung, wobei ihm die in der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland vorgesehenen Sonderrechte des Präsidenten der Republik zustehen;
b) vom Zusammentritt der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates bis zum Amtsantritt des Präsidenten der Republik — die Obliegenheiten des Präsidenten der Republik auf Grund der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland.

Das Amt des Staatsverwesers kann mit keinerlei sonstigem Dienst oder Beruf verbunden sein.

§ 4. Wenn das Amt des Staatsverwesers vor dem Amtsantritt des Präsidenten der Republik vakant wird, tritt in das Amt des Staatsverwesers der zur Zeit der Veröffentlichung der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland im Amt befindliche Oberbefehlshaber des Heeres.

Wenn der im vorigen Absatz bezeichnete Oberbefehlshaber des Heeres fehlt, so wird sofort zur Wahl eines neuen Staatsverwesers durch den im vierten Absatz des § 46 der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland bezeichneten Wahlkörper geschritten, wobei in diesem Wahlkörper bis zum Zusammentritt der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates der Präsident der Ersten Kammer der Nationalversammlung, die die Verfassung angenommen hat, den Präsidenten der Abgeordnetenkammer und der Präsident der Zweiten Kammer derselben Nationalversammlung den Präsidenten des Staatsrates ersetzt.

§ 5. Die Regierung der Republik ist bis zum Zusammentritt der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates auf Grund der bisherigen Verfassung tätig.

§ 6. Die Wahlen der Abgeordnetenkammer und die Bildung des Staatsrates erfolgen zu einer vom Staatsverweser bestimmten Zeit, die so angesetzt werden soll, daß die Abgeordnetenkammer und der Staatsrat spätestens am 23. April 1938 zusammentreten können.

Die ersten Sitzungen der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates eröffnet und leitet bis zur Wahl der Präsidenten das älteste Mitglied der entsprechenden Kammer.