Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 47.jpg

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Die Vollmachten der bisherigen Staatsversammlung werden durch einen diesbezüglichen Beschluß des Staatsverwesers beendet.

§ 7. Die Wahl des Präsidenten der Republik erfolgt zu einer vom Staatsverweser zu bestimmenden Zeit im Laufe von sechs Monaten nach dem Zusammentritt der Abgeordnetenkammer und des Staatsrates.

Aus staatlichen Erwägungen kann die Wahl des Präsidenten der Republik auf Beschluß eines Rates verschoben werden, dem unter dem Vorsitz des Staatsverwesers der Oberbefehlshaber oder der Chef des Heeres, der Ministerpräsident, der Präsident der Abgeordnetenkammer und der Präsident des Staatsrates angehören.

§ 8. Das vorliegende Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

Das vorliegende Gesetz wird gleichzeitig mit der von der Nationalversammlung angenommenen Verfassung der Republik Estland veröffentlicht.