Seite:Die preussischen Bürger des jüdischen Glaubensbekenntnisses 08.jpg

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Aemter untersagen, wir dürften es bedauern, aber eben so wohl in dem Interesse des Staates, der dabei um seinen Rechtsbegriff gekommen, als in dem unsern, wir dürften wenigstens das Princip nicht verkennen, das dem Christenthum zugesprochen wird, als daß es keine fremde Ueberzeugung neben sich duldet und durch erlaubte und unerlaubte Mittel seine eigene Allen einzuflößen sucht.

Gäbe es einen wirklich christlichen Staat, der gegen alle Rechtsbegriffe dieses Princip auszubreiten und durchzuführen wagte, ich weiß nicht, welche andere Motive er noch brauchte, um dieses Princip zu beschönigen. Es haben auch wirklich alle diejenigen, die in frühern Jahrhunderten seine Execution sich zur Pflicht gemacht, keine andere Gründe als eben dieses vor sich hergetragen.

Die Urschrift aller Aeußerungen und Schritte des christlichen Staats gegen das Nichtchristliche, die Novelle Kaiser Theodosius II. giebt als die Begründung für die Ausschließung der Juden, Samariter und Ketzer die Verkennung der wunderbaren Welteinrichtung an, eine Begründung, die der Codex Justin. zwar wegläßt, deren Folgerung er aber beibehält; alle Concilien und Bullen und Kaiseredikte stellen nur die Unchristlichkeit der Juden als das einzige Hinderniß ihrer Seligmachung auf Erden und im Himmel dar; es ist wiederum nur das rechtsstaatliche Gewissen unserer Regierung, dem dieses Princip trotz seiner Stärke und seinem durch die Dauer geheiligten Anspruche nicht genügt und welches, um sein Verfahren gegen die Juden, das doch nur Folge des christlichen Staates ist, sein durfte und konnte, zu rechtfertigen, an den Bekennern der jüdischen Religion selbst Momente hervorzuheben sich bemüht, die ebenso wesentlich die Gleichstellung der Juden und Christen in allen Lebens- und Staatsverhältnissen verhindern als jenes Princip.

Es ist das nicht sowohl die Nationalität der Juden an sich, die für den Rechtsstaat eine Störung bildet, denn auch denjenigen Proselyten, die sich mit Proselytinnen vermählen, stehen alle Staatsämter und Würden offen, obschon sie und ihre Nachkommen durch die Blutsverwandtschaft[WS 1] der jüdischen Nation angehören, als gewisse nationale Laster, deren Ursprung man aber nicht sowohl aus Lebensthätigkeit

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Blutswandtschaft