Seite:Dillenius Weinsberg 077.png

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Die Wehrverfassung der Stadt war die der übrigen Reichsstädte. Jeder, der als Bürger aufgenommen wurde, sich verheirathete, oder ein selbstständiges Gewerbe zu treiben anfing, mußte mit „Wehr und Harnisch“ versehen sein. Keiner durfte ohne besondere Erlaubniß in fremde Kriegsdienste treten. Der Verkauf der Waffen war bei schwerer Strafe verboten. Die reicheren Bürger dienten zu Pferd (die sogen. Bürgerglefen), die Übrigen zu Fuß. Die ärmsten Insaßen gebrauchte man als Schanzgräber. Speere, Hellebarden, Streitäxte, Schwerter, Messer, Morgensterne, Armbrust und Bogen waren die gewöhnlichsten Waffen. Die waffenfähigen Mitglieder jeder Zunft bildeten eine besondere Schaar, deren Anführer der Zunftmeister war. Den Oberbefehl über die gesammte städtische Wehrmannschaft führte der Bürgermeister oder ein eigener Stadthauptmann. In ihren Kriegen mit den Fürsten und dem Adel nahmen die Reichsstädte gewöhnlich auch fremde Reisige in ihre Dienste, die sie reichlich besoldeten, weßwegen selbst Fürsten etc. sich nicht schämten, in ihre Dienste zu treten. Die Mauern, Thürme, Thore und Gräben wurden auch im Frieden von Zeit zu Zeit sorgfältig untersucht und die gefundenen Mängel ausgebessert. Die Wehrmannschaft wurde alle Jahre gemustert und fleißig in den Waffen geübt. In allen Städten bestanden Stoß- und Armbrust-Schützengesellschaften mit eigenen Schießstätten und Häusern, wo die Schützen an Sonn- und Feiertagen sich übten. Die Obrigkeit ließ ihnen Wein reichen und ertheilte den Besten Preise. Nach Einführung der Feuerwaffen bildeten sich bald auch Büchsenschützen-Gesellschaften. Einen Zuwachs erhielt die städtische Wehrmannschaft durch Annahme von Ausbürgern = Fremden, welche den Schutz der Stadt genoßen und sich dafür zum Kriegsdienst verpflichteten. Die Anwerbung von Söldnern, Landsknechten, fällt in eine spätere Zeit (v. Stadlinger, Geschichte des württemb. Kriegswesens).

Bei dem neuen K. Karl IV. erschienen im Januar 1348 auf einem Hoftage zu Ulm die Botschafter von 23 schwäbischen Reichsstädten, Augsburg, Ulm, Memmingen, Kempten, Kaufbeuren, Leutkirch, Wangen, Biberach, Ravensburg, Lindau, Buchhorn, Überlingen, Pfullendorf, Eßlingen, Reutlingen, Rottweil, Weil, Nördlingen, Gmünd, Hall, Heilbronn, Wimpfen und Weinsberg und gaben Karln die Erklärung, ihm als römischem König im Namen der Städte huldigen zu wollen, jedoch nur unter folgenden Bedingungen: der König sollte den Städten ihre Freiheiten und Rechte bestättigen, ihnen die Versicherung ertheilen, daß er sie nie verpfänden oder sonst vom Reiche entfremden wolle. Er sollte ihnen das Recht der Selbsthülfe gegen jeden Angriff auf obige Freiheiten einräumen (vorausgesetzt, daß Nichts gegen das Reich unternommen werde) und noch dazu gestatten, die Friedenseinigung, welche sie mit der Herrschaft und dem Lande Baiern für die Zeit bis zum 16. Oktober 1349 geschlossen hätten, aufrecht zu erhalten.

Karl gab am 27. Januar 1348 zu Allem seine feierliche Zusage, wobei er rühmte, daß er die Städte so „geneigig, so unterthänig und auch so geständig an ihm und dem heil. röm. Reich“ gefunden habe und erreichte damit, daß die anwesenden Abgeordneten der Städte Namens derselben sogleich Huldigung leisteten. Solchen Huldigungseid in seinem Namen den Städten Eßlingen, Reutlingen, Rottweil, Hall, Gmünd, Heilbronn, Wimpfen, Weinsberg und Weil in deren Mitte selbst abzunehmen, ertheilte K. Karl den Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg als niederschwäbischen Landvögten am 30. Januar dieses Jahrs bestimmte Vollmacht.

Auf diese Gefügigkeit der Städte erfolgte die davon abhängig gemachte