Seite:Feuerpolizei Ordnung Freiburg 016.jpg

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§. 27.

Die Spuckkästchen dürfen nicht mit Sägemehl gefüllt werden.


§. 28.

Jede Uebertretung obiger Vorschriften wird, unbeschadet der Verbindlichkeit zum Schadenersatz, welcher aus den unerlaubten Handlungen entspringt, nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen bestraft.



C. Feuerschau
§. 29.

Die Maurer, Zimmerleute und Hafner sind verbunden, dasjenige, was sie Feuergefährliches bei ihren Arbeiten entdecken, bei der Polizeibehörde anzuzeigen, sofern sie sich nicht überzeugen, daß sogleich die geeignete Abhülfe erfolgt.


§. 30.

Vorzüglich sind die Kaminfeger dafür verantwortlich, daß sie alle bei dem Kehren ihnen vorkommenden feuersgefährlichen Umstände, z. B. schlechte Bauart, Beschädigung der Kamine und Kaminschoße, in diesen oder allzunahe bei Feuerwerken ordnungswidrig angebrachtes oder schlecht verwahrtes Holz u. s. w. sogleich anzeigen.

Die Meister haften hiebei für ihre Gesellen.


§. 81.

Um die Entschuldigung des Nichtwissens dieser Anordnung im Voraus zu beseitigen, wird den Maurern, Zimmerleuten, Hafnern und Kaminkehrern aufgetragen, sich mit der Bauordnung, der Feuerpolizei-Ordnung

Empfohlene Zitierweise:
v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_016.jpg&oldid=- (Version vom 19.8.2017)