Seite:Ficker Entstehung Sachsenspiegel 098.jpg

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J. 1224 durch kaiserliche Verordnung zunächst in der Lombardei eingeführt wurde; er muss demnach nach 1224 entstanden sein.

Allerdings bemerkt Sachsse a. a. O. 14, 107, die betreffenden Worte des Ssp. liessen sich sehr wohl auch von einer blossen Rechtsansicht des Verfassers verstehen; daraus würde dann folgen, dass die Stelle auch schon früher ganz unabhängig von irgend einer gesetzlichen Bestimmung geschrieben sein könnte. Muss das an und für sich wenig glaublich scheinen, so kommt im gegebenen Falle noch ein besonderer, so viel ich weiss, bisher nicht geltend gemachter Gegengrund hinzu. In der Treuga § 21 heisst es: Heretici, incantatores, malefici quilibet de veritate convicti et deprehensi, ad arbitrium judicis poena debita punientur; der Ssp. 2, 13 § 7 sagt: Svelk kersten man oder wif ungelovich is unde mit tovere umme gat, oder mit vorgiftnisse unde des verwunnen wirt, den sal man upper hort brennen. Fänden wir diese Stellen auch ganz isolirt, so würde doch trotz der Verschiedenheit in Angabe der Strafe schwerlich bezweifelt werden können, dass dieselben bei einer so auffallenden Uebereinstimmung im Vordersatze von einander abhängig seien. Kommt nun noch hinzu, dass der Ssp. nicht allein überhaupt, sondern gerade auch in den vorhergehenden Stellen 2, 13 § 4. 5. die Treuga benutzt hat, so kann doch kein Zweifel bleiben, dass der Verfasser hier die Worte der Treuga vor Augen hatte. Dann aber gewinnt die Abweichung in der Strafbestimmung doppelte Bedeutung. Der Verfasser des Ssp., welcher 2, 66 § 1 die Treuga ausdrücklich als ein für Sachsen verbindliches Reichsgesetz anerkennt und ihr in andern Strafbestimmungen genau folgt, würde hier gewiss nicht nach einem eben so unnachweisbaren, als unwahrscheinlichen Gewohnheitsrechte oder gar nach eigenem Ermessen eine so bedeutend geschärfte Strafbestimmung aufgenommen haben, wenn ihn nicht eine inzwischen ergangene Verfügung der Reichsgewalt dazu berechtigte. Das aber kann frühestens die Konstitution von 1224 sein; es ist uns keine frühere bekannt, in welcher diese Strafe erwähnt wird; die ganze Fassung scheint auf Einführung

einer neuen Strafe zu deuten; insbesondere ist auch in dem

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 94. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_098.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)