Seite:Ficker Entstehung Sachsenspiegel 140.jpg

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Begränzung aber auf acht Jahre, welche zudem in die Regierung ein und desselben Herrschers fallen, dürfte für fast alle Fragen, für welche die Entstehungszeit des Rechtsbuches von Bedeutung sein kann, vollkommen ausreichen. Auch scheinen die Haltpunkte für diese Begränzung im allgemeinen genügende Sicherheit zu bieten. Was den Terminus a quo betrifft, so war dieser in neuerer Zeit überhaupt weniger bestritten; und will ich nicht läugnen, dass bei der nächsten Veranlassung meiner Arbeit meine Aufmerksamkeit weniger auf möglichst genaue Feststellung nach dieser, als nach der andern Seite hin gerichtet war, so scheint mir doch der Beweis, der Ssp. könne in der uns jetzt vorliegenden Form nicht vor dem J. 1224 entstanden sein, auf genügender Grundlage zu beruhen; damit ist vereinbar und von mir ausdrücklich anerkannt, dass manche seiner Bestimmungen auf frühere Zeiten deuten und älteren Aufzeichnungen entnommen sein dürften. Für die Beurtheilung der für den Terminus ad quem vorgebrachten Beweisgründe wird zu beachten sein, dass die abweichenden Meinungen über denselben weniger den Unterschied einiger Jahre, als den eines halben Jahrhunderts betreffen, indem gegen die Ansicht, der Ssp. sei in der ersten Hälfte des Jahrhunderts, genauer vor 1235, entstanden, sich die andere geltend machte, er könne erst in der zweiten Hälfte desselben, genauer nach 1274, abgefasst sein. Die gegen diese letztere Ansicht vorgebrachten Gründe, welche sich auf die Stellung des Ssp. zum Swsp., zum Dsp. und Berthold von Regensburg, zum Hamburger und Magdeburg-Breslauer Rechte, endlich zur Chronik des Albert von Stade stützen, halte ich für so schlagend, dass ihnen gegenüber selbst die Möglichkeit, der Ssp. könne erst zur Zeit K. Rudolfs entstanden sein, keinen Platz mehr finden dürfte. Auch eine Prüfung der dagegen geltend gemachten staatsrechtlichen Bestimmungen, so wenig in diesen überhaupt die massgebenden Anhaltspunkte zu suchen sein dürften, ergab dafür nur eine Bestätigung. Sehen wir aber von dieser ganz abweichenden Meinung ab, so möchte ich zwar für die Gründe, auf welche sich die genauere Bestimmung des Terminus ad quem innerhalb der ersten Hälfte des Jahrhunderts

stützt, nicht mit derselben Sicherheit behaupten, dass sie

Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Über die Entstehungszeit des Sachsenspiegels und die Ableitung des Schwabenspiegels aus dem Deutschenspiegel. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1859, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Entstehung_Sachsenspiegel_140.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)