Seite:Ficker Vom Reichsfürstenstande 267.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


1623 Hohenzollern-Hechingen – 1849.
1623 Hohenzollern-Sigmaringen – 1849.
1623 Lichtenstein.
1654 Nassau-Dietz (Luxemburg, Niederlande).
1688 Nassau-Usingen – 1816 †.
1688 Nassau-Weilburg.
1697 Schwarzburg-Sondershausen.
1710 Schwarzburg-Rudolstadt.
1712 Waldeck.
1778 Reuss-Greitz.
1789 Lippe-Detmold.
1790 Reuss-Lobenstein – 1824 †.
1806 Reuss-Ebersdorf – 1848; 1853 †.
1806 Reuss-Schleiz.
1807 Lippe-Schaumburg.


XIV.

Bei den bisherigen Erörterungen hielten wir uns, obwohl im dreizehnten 188 Jahrhunderte die einzelnen Fürstenthümer schon sehr gewöhnlich von mehreren Personen zu gesammter Hand oder auch getheilt besessen wurden, an den einheitlichen, von allen Besitzern geführten Titel des Fürstenthums, dieses Verhältniss also nur etwa da berücksichtigend, wo, wie bei der Mark Landsberg, schon dem Namen nach ein neues Fürstenthum dadurch zu entstehen schien. Um entscheiden zu können, wer Fürst war, und wer nicht, wie gross die Zahl der Fürsten zu einer bestimmten Zeit war, wird es daher nöthig sein, auch den Gesammtbesitz und die Theilung der Fürstenthümer zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob beim Eintreten dieser Fälle von den mehreren Personen, welche den Titel eines Fürstenthumes führen, nur eine oder aber alle als Fürsten betrachtet wurden. Auf die Bedeutung der Gesammtbelehnung, auf die gesetzliche Untheilbarkeit der Fürstenthümer und andere mit diesen Verhältnissen zusammenhängende Fragen werden uns spätere Untersuchungen zurückführen. Wir halten uns hier zunächst an den thatsächlichen Verlauf in den einzelnen Fürstenthümern und an die Frage, ob nach äussern Kennzeichen es mehrere Fürsten von nur einem Fürstenthume geben konnte.

Zunächst führen die zur Nachfolge berufenen Söhne oft schon bei Lebzeiten des Vaters den Titel des Fürstenthums, gewöhnlich mit dem unterscheidenden Beiworte juvenis; z. B. 1227: juvenis dux Bawarie[1], 1253: Pr. dei gratia rex juvenis Boemorum und unter den Zeugen: H. notarius regis senioris[2]; 1230 finden wir auch einen minor dux Slesiae[3] Wurden die Königssöhne selbst nicht als Reichsfürsten

  1. Huillard 3, 341.
  2. C. d. Morav. 5, 238.
  3. Tschoppe 290.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_267.jpg&oldid=- (Version vom 19.1.2017)