Seite:Franz Kampers - Kaiser Friedrich II - Der Wegbereiter der Renaissance - Seite 90.jpg

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vestre mandantes, quatinus quocumque et apud quemcumque vestrum pervenerint, benigne recipiatis eosdem et personas eorum ab incursu hereticorum eis insidiantium conservantes indempnes, omne consilium, ducatum et auxilium impendatis pro tam acceptis coram Domino negociis exequendis hereticos vero, quos deprehenderint et ostenderint ipsi vobis, in iurisdictione vestra singuli capientes diligenti custodia detinendos, donec post ecclesiastice dampnationis iudicium penam subeant, quam merentur, scituri quod in executione ipsius negocii gratum coram Deo et laudabile coram nobis conferetis obsequium, si ad abolendam de partibus Alemannie novam et insolitam heretice infamiam pravitatis opem et operam una cum eisdem fratribus prestiteritis efficacem. Et si quis foret exinde negligens et remissus, inutilis coram Domino et in conspectu nostro poterit merito culpabilis apparere. Datum Ravenne. Anno dominicae incarnationis millesimo ducentesimo tricesimo secundo. Mense Marcii. Quinte Indictionis.

Übersetzung zu dem Faksimile der Ketzerordnung Kaiser Friedrichs II., 1232

Friedrich, von Gottes Gnaden Kaiser der Römer und allzeit Mehrer (des Reiches), König von Jerusalem und Sizilien, seinen geliebten Fürsten, den ehrwürdigen Erzbischöfen, Bischöfen und anderen Prälaten der Kirchen, den Herzögen, Markgrafen, Grafen, Baronen, Schultheißen, Burggrafen, Vögten, Richtern, Ministerialen und Beamten und allen im ganzen Reich, die gegenwärtiges Schreiben sehen, seinen Getreuen Gnade und alles Gute. Die Sorge für die uns vom Himmel aufgetragene Königsherrschaft und die Hoheit der uns von dem Herrn verliehenen kaiserlichen Würde gebieten uns das weltliche Schwert, das wir getrennt von dem Priestertum führen, gegen die Feinde des Glaubens und zur Ausrottung ketzerischer Schlechtigkeit zu ziehen, damit wir die Schlangensöhne des Unglaubens, die den Herrn und die Kirche beleidigen wie Entweiher des eigenen Mutterleibes, mit gerechtem Urteil verfolgen und die Bösewichter nicht leben lassen, durch deren verführerische Wissenschaft die Welt vergiftet und die Herde der Gläubigen durch diese räudigen Schafe angesteckt wird. Wir bestimmten daher, daß Ketzer, wie sie auch immer benannt sein mögen, wo irgend im Reich sie von der Kirche verdammt und dem weltlichen Gericht überwiesen sind, mit der gebührenden Strafe belegt werden. Wenn aber von den Genannten welche nach ihrer Ergreifung aus Furcht vor dem Tode zu der Glaubenseinheit zurückkehren wollen, so sollen sie den kanonischen Satzungen gemäß, um Buße zu tun, zu lebenslänglicher Haft eingeschlossen werden. Ferner sollen, wenn Ketzer in Städten, Flecken oder anderen Orten des Reiches durch die vom apostolischen Stuhle bestellten Inquisitoren und andere Eiferer für den rechten Glauben aufgefunden sind, diejenigen, welche daselbst die Gerichtsbarkeit haben, auf Anzeige der Inquisitoren und anderer katholischer Männer gehalten sein dieselben gefangen zu nehmen und streng in Haft zu halten, bis sie dieselben, durch kirchlichen Spruch verurteilt, dem Tode der Verworfenen überliefern als solche, welche ihrerseits die Sakramente des Glaubens und des Lebens verwarfen. Gleiche Strafe, meinen wir, muß alle diejenigen treffen, welche die Verschlagenheit des arglistigen Feindes zum Schutz ketzerischer Irrtümer anstiftet und zu unerlaubter Verteidigung derselben bestimmt, zumal da sie der sie besudelnden Tat gleichkommt wenn sie nicht auf vorherige Ermahnung abgestanden und ihr Leben zu retten beschlossen haben. Ferner sollen diejenigen, welche, an einem Orte der Ketzerei überführt, sich nach anderen Orten begeben, um ungestörter das Gift ketzerischer Verderbtheit auszusprengen, die gebührende Strafe erleiden, wenn hierüber von Leuten, die von demselben Irrtum bekehrt sind, oder auch von solchen, welche sie der Ketzerei überführen, was wir in diesem Falle für erlaubt erklären, ein bestimmtes Zeugnis vorliegt. Dem Tode verfallen erklären wir dann diejenigen Ketzer, welche vor Gericht gezogen in Gefahr des Lebens die Ketzerei abschwören, dann aber des Meineides und der Lüge in betreff des Glaubens überführt freiwillig rückfällig in dieselbe Krankheit geraten, auf daß die Ungerechtigkeit recht zu eigener Verdammnis gelogen habe und die Lüge der gebührenden Strafe nicht entgehen möge. Obenein entziehen wir jegliche Wohltat des Aufrufs und der Appellation den Schützern und Begünstigern der Ketzer, da wir Willens sind aus den Grenzen Deutschlands, wo der Glaube immer rein gewesen ist, die Keime des ketzerischen Unkrauts auf alle Weise auszutilgen. Weil wir aber im übrigen vom Himmel soviel Barmherzigkeit erfahren haben und hoch über die Menschenkinder gestellt sind, sollen wir zum Dank dem, der uns das verliehen hat,