Seite:Franz Kampers - Kaiser Friedrich II - Der Wegbereiter der Renaissance - Seite 91.jpg

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um so demütiger Gehorsam leisten. Da wir nun, wenn unser erhabener Zorn gegen die, welche unsern Namen geschmäht haben, entbrennt, die der Majestätsbeleidigung Schuldigen in ihren Personen und ihre Kinder zur Enterbung verdammen, so verfahren wir würdiger noch und viel gerechter gegen die Schmäher des göttlichen Namens und die Verkleinerer des katholischen Glaubens, indem wir die Erben und die Nachkommen der Schützer, Begünstiger und Schirmherren der Ketzer bis in die zweite Generation aller weltlichen Güter, öffentlichen Ämter und Ehren kraft kaiserlicher Autorität berauben, auf daß sie in Erinnerung an das Verbrechen des Vaters in dauernder Trauer dahinschwinden. In Wahrheit wissend, daß Gott ein eifriger Gott ist, der die Sünden der Väter an den Söhnen gewaltig heimsucht, haben wir auch das dem Umfang unserer Barmherzigkeit nicht entziehen zu müssen gemeint, daß diejenigen Söhne, welche ohne die väterliche Ketzerei zu teilen den heimlichen Unglauben des Vaters enthüllen, wie ihre Schuld auch bestraft werden möge, als unschuldig der vorerwähnten Beraubung nicht unterliegen sollen. Dazu wollen wir, daß allen bekannt werden, daß wir den Prior und die Brüder des Predigerordens von Bremen, die in Glaubenssachen gegen die Ketzer Bevollmächtigten für Deutschland, unsere Getreuen, und auch die übrigen, welche zur Aburteilung von Ketzern gehen und zusammenkommen, mit Ausnahme der etwa von dem Reiche geächteten, im Hingehen, Verweilen und Zurückkehren unter unsern und des Reiches besonderen Schutz nehmen und daß es unser Wille ist, daß sie überall unter dem Schutze und dem Schirm der Getreuen des Reichs unbehelligt sein sollen, indem wir euch allen anbefehlen, daß ihr sie, von wo und zu wem immer sie kommen mögen, freundlich aufnehmet und ihre Personen vor den Angriffen der ihnen auflauernden Ketzer unbeschädigt bewahret, ihnen Geleit und Hilfe gewähret für die Verrichtung dem Herrn so wohlgefälliger Geschäfte, die Ketzer aber, welche die ergreifen oder euch anzeigen in dem Bezirk eurer Gerichtsbarkeit, ergreifet und mit besonderem Fleiß festhaltet, bis sie nach dem kirchlichen Verdammungsurteil die verdiente Strafe erleiden, indem ihr wisset, daß ihr in Vollstreckung dieses Geschäftes Gnade bei Gott erwerbet und löblichen Gehorsam vor uns erweist, wenn ihr zur Vertilgung der neuen und ungewohnten Schande der Ketzerei zugleich mit eben jenen Brüdern tatkräftig Hilfe leistet, und daß wer sich darin nachlässig und saumselig zeigt, vor Gott und vor unseren Augen mit Recht schuldig erscheinen kann. Gegeben zu Ravenna. Im Jahre der Fleischwerdung des Herrn 1232 im Monat März. In der fünften Indiktion.