Seite:Frensdorff Das Reich und die Hansestädte 123.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

widerwillige Handhabung der neugeschaffenen Ordnungen, Anlass gab. Mehrere Vertragsentwürfe wurden nach einander von den kurfürstlichen Räthen im Juni 1519 aufgegestellt[1], bis man sich mit dem Commissarien Karls V. über die „Verschreibung und Verwilligung", wie sie in den gleichzeitigen Drucken überschrieben ist[2], vom 3. Juli 1519 einigte[3]. Von wem der Gedanke an eine Wahlcapitulation ausgegangen ist, lässt sich nicht mehr feststellen. Die allgemeine Anregung zu einer Besprechung der Kurfürsten, wie sie allerhand Mängeln und Gebrechen, die ihnen nach der Wahl eines römischen Kaisers begegnen mochten, vor der Wahl vorbeugen könnten, ist zwar von Sachsen ausgegangen[4], aber zu einer Zeit, da schon von anderer Seite der gleiche Gedanke in einem Capitulationsentwurfe zum Ausdruck gebracht war. Dass einer der Entwürfe von Sachsen herstamme, ist bloss daraus geschlossen, dass er sich in Weimar in Spalatins Nachlasse gefunden hat. Aber Sprache und Inhalt widerlegen diese Schlussfolgerung[5], die zu weitgehenden Combinationen benutzt worden ist. So wenn Dahlmann schreibt: den Skandinavischen Gebrauch der Wahlhandfesten führte Kurfürst Friedrich der Weise, dessen Schwester Christine seit 1478 mit dem Könige Hans von Dänemark († 1513) verheiratet war, im Römischen Reiche ein[6]. Man hatte in Deutschland nähere Vorbilder. Gleich so manchen staatlichen Einrichtungen, bei denen kirchliche Muster befolgt sind, werden auch die Wahlcapitulationen der deutschen Könige sich die zum Vorbild genommen haben, welche die Domcapitel dem zu erwählenden Bischöfe vorlegten[7]. Es ist in dieser Beziehung nicht bedeutungslos, wenn in dem ältesten Entwurfe einer Wahlverschreibung die Kurfürsten als das „capitel eins Romischen


  1. RTA. I n. 333 (c. 8. Juni), n. 363 (c. 20. Juni).
  2. Pütter, Litt. des deutschen Staatsrechts I (1776) S. 137, hielt sie für ungedruckt. J. J. Moser berichtigte ihn, indem er ihm von den beiden Exemplaren, die er besass, eines zum Geschenk übersandte. Pütter das. II (1781) S. 393. Die Drucke verzeichnet Weller, Repertor. typogr. (1864) Nr. 1285 bis 1290.
  3. RTA. I n. 387 und II S. 1.
  4. RTA I n. 847 vom 14. Juni 1519.
  5. Das. n. 363. Waltz S. 217.
  6. Gesch. von Dänemark III 343.
  7. Pütter, Histor. Entw. I 156. Eichhorn, RG. II 532, III 254.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_123.png&oldid=- (Version vom 18.8.2016)