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den die deutsche Litteratur kennt, kann sich nicht enthalten, als ihm bei der Zusammenstellung der Wahlcapitulationen immer wieder der Satz von den grossen Gesellschaften der Kaufgewerbsleute begegnet, ihm die Note anzuhängen: vetus cantilena est quae saepius reiteratur[1]. Ungeachtet alles conservativen Beharrens, das die WC. auszeichnet, vermochten sie sich doch nicht ganz den Eindrücken der Zeit zu entziehen. Das macht sich an den kleinen, mit dem 17. Jahrhundert beginnenden Aenderungen bemerkbar, nachdem die WC. des 16. es bei dem Wortlaut der Capitul. Carolina belassen hatten. Dass in der WC. des K. Mathias von 1612 und den folgenden nur des Beiraths von Kurfürsten und Ständen gedacht wird, ist nichts den WC. noch ihrem hier interessirenden Artikel Eigenthümliches, sondern stimmt mit dem Stil der Reichsurkunden der Zeit überein. Erst die Wahlcapitulation von 1690 fügte die „Fürsten“ wieder ein, entsprechend einem kaiserlichen Decret Leopolds von 1679, das in dem Streite zwischen Kurfürsten- und Fürstencolleg, der den Reichstag zu Regensburg „gehlings aufzuheben“ drohte, beide Wendungen pro synonymis und ihren promiscuirlichen Gebrauch für jedem Theile unpräjudicirlich erklärte und mit Recht auf den übeln Nachklang hinwies, den ein Conflict um so schlechter Dinge willen bei der werthen Posterität gebären würde[2].

Die speciell dem Artikel über die Handelsgesellschaften geltenden Aenderungen fangen damit an, dass 1619 „teurung“ durch „wucherung" (1742 „wucher“) ersetzt wird. Die WC. von 1653 fügt hinter „wucherung" hinzu: „und unzulässigem vorkauf“, die von 1658 erweitert das noch durch den Zusatz: „und monopolien“. Das hängt damit zusammen, dass schon die letzte Vorgängerin vom Jahre 1653 den Kaiser ausser zum Abthun der grossen Gesellschaften verpflichtet hatte: „keineswegs aber jemanden einige privilegia uff monopolia (zu) ertheilen, sondern da auch dergleichen erhalten, dieselbe vielmehr als den Reichs-Satz- und Ordnungen zuwider


  1. Limnäus, Capitulationes imper. et regum Germ. (Argent. 1651) p. 562. Vgl. über ihn Pütter, Litt. des Staatsr. I 198. Stintzing, Geschichte der deutschen Rechtswiss. II 219.
  2. Schmauss, Corpus iur. publ. (1794) S. 1086.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_132.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)