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als die Hanse in ihren zahlreichen Kämpfen die Hülfe des Reichs begehrt hatte. Seit dem 16. Jahrhundert begegnet man in den Reichsacten den Hansestädten häufiger. Den ersten Anlass giebt ihre Heranziehung zu den Reichssteuern. Der Speirer RA. von 1544 will zu der Türkenhülfe wie die Reichsritterschaft, so auch die Hann- und Seestädte herangezogen wissen[1]. Ueber den Bund, namentlich über die entscheidende Frage, ob seine Mitglieder reichsunmittelbare oder landsässige Städte seien, war man aber nicht genügend unterrichtet, und deshalb wurde 1548 zu Augsburg beschlossen, es solle jeder Kreis dem Erzbischofe von Mainz schriftlich berichten, „wie es um die .... See- und Anseestädte gelegen, wer dieselben sind, wie sie genannt, wo sie gelegen, ob und wo sie dem Reich oder andern Ständen unterworfen“ seien[2]. Der Erfolg der Anordnung war offenbar ungenügend, denn in den Beschlüssen nachfolgender Reichstage über die Türkenhülfe ist wiederholt der in Aussicht genommenen Verhandlung mit den Hansestädten über eine hülfliche Steuer die Clausel beigefügt, „doch den Churfürsten Fürsten und Ständen sonsten an ihren herbrachten Ober- und Gerechtigkeiten dardurch nichts benommen“[3]; und als auf den 9. Juni 1566 ein Hansetag nach Lübeck anberaumt wurde, auf dem eine kaiserliche Gesandtschaft erscheinen und mit den Städten über ihre Hülfeleistung verhandeln sollte, wurde in den RA. von Regensburg der Vorbehalt aufgenommen, „dass in berührter Handlung (Verhandlung) diese Bescheidenheit (dieser Unterschied) gehalten werden soll, damit den Churfürsten Fürsten und Obrigkeiten an ihrer habenden Gerechtigkeit Superiorität Obrigkeit und was in ihre Contribution Steuer und Anschlag gebührt und zustehet nichts benommen“ (werde)[4].

Dasselbe Bild wiederholt sich in den Territorien. Auch hier Städte, die sich den Anforderungen der Landesherren entziehen und eine exemte Stellung beanspruchen. Das klassische Beispiel liefert Braunschweig, das einen fast zweihundertjährigen


  1. § 33 (N. Sammlung II 501).
  2. §§ 47 u. 48 (II 536).
  3. RA. von Regensburg 1576 § 22; 1582 § 21 (III 357 u. 402).
  4. § 50 (III 221). Inventare hansischer Archive Bd. I: Kölner Inventar, hgg. von Höhlbaum und Keussen (1896) S. 220 und 576.
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_136.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)