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städtische Syndicus sie in Gegenwart von vier Senatsdeputirten im Zimmer des Gesandten leistete. Statt des verlangten don gratuit im Belaufe von wenigstens 100 000 Kaisergulden musste er sich mit 50 000 zufrieden geben, die für die kaiserliche Bestätigung der städtischen Privilegien bezahlt wurden[1]. Als Quantum an den Reichsvicekanzler bewilligte der Senat nur dieselbe Summe von 800 Thalern, die auch sonst bei den Huldigungen üblich war[2].

In Lübeck stellte man aus den Acten fest, dass eine Huldigung der Stadt in den letzten Zeiten nicht anders geleistet sei als durch ihren Agenten bei dem Reichshofrathe. Ueber das donum gratuitum verhandelte der Syndicus Schaevius mit dem Grafen Bünau Mitte Juni in Hamburg. Das Ergebniss war, dass der Senat am 4. August eine propositio ad cives richtete, dem Kaiser 40 000 fl. zu bewilligen. Die Bürgerschaft nahm den Antrag an. Auch hier verlangte Graf Bünau erfolglos ein Plus. Der Reichsvicekanzler hatte sich Lübeck durch ein Schreiben in directe Erinnerung gebracht, in dem er mittheilte, wie es dem Kaiser zu besonderem Gefallen gereichen werde, wenn der schon so lange schwebende Process zwischen Braunschweig-Lüneburg und Lübeck über Mölln gütlich verglichen werde; sollte das nicht der Fall sein, so werde der Kaiser „nach seiner angestammten Gemüthsbilligkeit den Lauf der Gerechtigkeit jedesmahlen eher befördern als in dem mindesten hintertreiben, wie vielleicht ehedessen öfters geschehen“[3]. Danach glaubte Lübeck nicht umhin zu können, dem Reichsvicekanzler und dem Geh. Referendar von Ickstädt — es ist der bekannte spätere Ingolstädter Staatsrechtslehrer — ein Präsent zu offeriren, und übersandte dem in Wetzlar sich aufhaltenden Syndicus Dr. Crohn einen Wechsel über 600 Ducaten, um in Frankfurt dem Reichsvicekanzler 500, Herrn von Ickstädt 100 Stück mit einem convenablen Compliment zu überreichen[4].

Die Hansestädte hatten durch die Aufnahme einer ihren Schutz bezweckenden Bestimmung in die WC. nicht umsonst die Aufmerksamkeit des Reichs in Anspruch genommen. Der


  1. Duntze, Gesch. der Stadt Bremen IV (1851) S. 438 ff.
  2. Rathsprotokoll v. 1. Juni 1742 (StA. Bremen).
  3. Schreiben v. 9. März 1742 (StA Lübeck).
  4. Schreiben v. 31. März an den Syndicus Crohn (das.).
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand Frensdorff: Das Reich und die Hansestädte. Weimar: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 20 = 33 , 1899, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Frensdorff_Das_Reich_und_die_Hansest%C3%A4dte_160.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)