Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S044.jpg

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den zwei Herzogen von Bayern und Württemberg. Diese bestimmten lediglich, daß in Grönenbach an die Stelle des reformierten Bekenntnisses die „Augsburgische Konfession“ zu treten habe. Diesen Entscheid nahm auch der Erbe Philipps von Pappenheim, Marschall Maximilian von Pappenheim, 1626 an und setzte einen lutherischen Prädikanten nach Grönenbach, stimmte jedoch zu, daß in Grönenbach Stift und Pfarrkirche ausschließlich den Katholiken, die Spitalkirche der obengenannten neueingeführten Augsburger Konfession zugehören sollte. Deshalb wandte sich der Fürstabt Johann Eucharius in einem Schreiben d. d. 27. Februar 1626 an den Grafen Max von Pappenheim:

„Wir haben uß eurem Antwortschreiben vom 23. dieß vernommen, daß Ihr ohnerachtet unsrer zuvor gegen Euch schriftlich gethanen Erinnerung und Vermahnung mit neuerlicher Einführung der Augspurger Confession in das Dorff Grönenbach fürzugehen, Euch aber darbey erbietig machet, die Verordnung zu thun, daß der neue Prediger sich der Stifftskirchen enthalten und allein der Spitalkirchen bedienen solle, wie uns entzwischen gewisser bericht eingelangt, daß Ihr gemelten Prädicanten nechst verschienen Samb: und Sonntag in erstberührter Spitalkirch wirklich für- und uffgestellt, auch das Predigen darin allbereit verrichtet habe.

Nun ist uns gar nit lieb, daß wir uns mit Euch dieser Sachen halber weittläuffig Irren sollen, sondern wollten Euch viel lieber allen beliebig und frdl. Willen darfür erzaigen; nachdem Ihr Euch aber selbsten genugsamb zu erinnern, daß Ihr und Eurer Vetter wegen Grönenbach kein „Reichs- und Kreißstandt“ seyet, Euch auch und gemeltem Eurerem Vetter dieser Orth kein Jus terrioriale, merum imperium, hohe Obrigkeit und regal, sondern dies alles unserem Stüfft Kempten in crafft der Fundation: Kayserl. Markungs- und Lehens-Briefen gehörig, inmassen dann von unseres Stüffts wegen Euren Vorfahren niemalen andere und mehrere Obrigkeit und Gerechtsambe zubestanden worden als was sie in crafft „Niedergerichtsbarkeit“ entweder von unseren Vorfahren jederweilen durch Verträg uß Gnaden erlangt oder sonsten durch rechtmeßige praescription erworben, deßgleichen Euch nit weniger bewußt, daß das jus mutandae et conservandae religionis der „hohen Obrigkeit“ und den Regalien anhängig und obwohlen die gefreyte Reichsritterschafft des Religionsfriedens auch fähig, daß sich doch solche Fähigkeit uf Ihre innhabende Güetter anderst nit erstrecken lasse, es sey dann, daß sie zumahl mit erstgemelter „hohen Obrigkeit“ und Regalien undiesputierlich versehen; dieweilen dann dies Euer Beginnen unsere zu Grönenbach habende hohe Obrigkeit und Regalien merklich abbrüchig, also will uns unverantwortlich sein, denselben zu condeszendiren, sondern wir repetiren unser voriges Schreiben und wollen Euch nochmalen sowohl umb deren in selbigem begriffenen als jetzt angedeuter Ursachen willen frdl. vermahnt haben, davon auszusetzen, den eingeführten Prediger wieder abzuschaffen, des rechtlich oder guettlich Ausschlags zu erwarten und dadurch unbeliebender Weitläufigkeiten