Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S070.jpg

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wegen der ihnen ratione exercitii reformati aufgetragenen Kommission“, wobei er bemerkt: „Wie unbegründet aber und der Wahrheit ganz zuwider gedachter 17 Zeugen Narration bey der kayserlichen subdelegirten Commission zu Lindau anno 1649 war, erhellt handtgreiflich, augenscheinlich hell und clar aus dem von der Churfürstlichen Regierung zu Amberg gemeinen Markt zu Viechtach ertheilten und copialiter beygelegten Attestationen „Extract aus der sog. Annä Meß zu Viechtach Rechnungen“ und andrenteils von Ihme Langhansen theils wegen seiner anno 1625 erlassenen supplication, Bericht des Pflegers von Murach und Churfürstlichen Befelch. Findet sich auch bey der hochfürstl. Regierung zu Dillingen under denen das Stüfft grönenbach betreffenden Acten ein Kalender von anno 1625, so einem hochgräflichen Fuggerschen Beambten zue Grönenbach angehörig gewesen, in welchem er, H. Beamter, ein ordentliches Diarium seiner Geschäften fiehret und auf den 10. Dezembris gedachten Jahres 1625 diese Formalia verzeichnet säzet: „Der Calvinische prädiger das erste mahl in der spüthel Kirche geprediget,“ mit welchem übereinstimmt des damaligen Dechants zu Grönenbach Andreä Epplin Berichtschreiben an die hochfürstl. Regierung, in welchem er unter anderem wider Pappenheim überschriebene gravamina berichtet: „den 10ten und 14ten diess hat ein Calvinischer verjagter prädicant neuerlich in der hiesigen spüthalkirchen gepredigt.““

Hochinteressant ist, was über diese Verhandlung in Memmingen wegen annus normalis und Restitution in Grönenbach vor den zwei kaiserl. Kommissarien der gräfl. Fuggerische Verwalter V. Zeis vom 23. April 1649 an seine gnädige Frau Gräfin Fugger berichtet (Kreisarchiv, Bd. 391). „Drei Punkte kamen in Memmingen zur Sprache: 1. Die kath. Stifts- und Pfarrkirche in Grönenbach, worauf die Reformierten ein Mitbenützungsrecht geltend machen wollten, aber mit dem Hinweis, daß sie schon anno 1621 das Benützungsrecht verloren hatten, gänzlich abgewiesen wurden. 2. Die Spitalkirche zu Grönenbach, auf welche die Reformierten ein Mitbenützungsrecht geltend machen wollten, da sie anno 1624 in Posseß gewesen seien und solches auch mit etlichen alten Scharteken zu beweisen versuchten, worauf ihnen entgegnet worden, daß nach anno 1621 kein calvinischer Prediger allhier sich habe öffentlich sehen oder blicken lassen dürfen, viel weniger öffentlich in der Spitalkirche hätte geprediget. Die zwei Kommissäre entschieden nun, wegen des calvinischen exercitii in der Spitalkirche solle beederseits noch besser und mehrer Beweistum mit Lebendigen aufgebracht und docirt werden, ob anno 1624 in