Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S072.jpg

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alhier wieder eingeführt und der Prädicant vom Stüfftseinkommen besoldet werden solle.“

Bevor nun die definitive Entscheidung über Fortbestand des calvinischen Glaubens und Exerzitiums in Grönenbach und Lindau durch die zwei kaiserl. subdelegierten Exekutionskommissäre, Bischof Franziskus Josephus von Konstanz und Herzog Eberhard von Württemberg auf Grund der Memminger Verhandlung und auf Grund der Grönenbacher Zeugenvernehmung und Aussage erfolgte, „wandten sich die Fürstlich Kemptischen und die Fugger’schen Räth und Beampte in einer summarischen Deductio des angebl. exercitium Calvinisticum in Spitalkirche hier d. d. 2. May/22. April 1649 an die zwei kayserl. Herren Commissäre mit der Bitte, in re tam ardua nit zu übereillig vorzugehen, sondern in so hoch importirlicher Sach die Parteien ad productionem articulorum und notwendigem Fragstuck und notwendigen Exceptiones beikommen zu lassen.“ Sie bringen Aktenstücke von größter Wichtigkeit in Vorlage: Attest des Legauers Pfarrers Hartmann, der Witwe Cleopha Haggin, ebenso Auszüge aus den Stiftsrechnungen etc., machen weiter aufmerksam, daß die Rottensteinischen 17 Gezeugen nicht einwandfrei seien, „daß diese Zeugen in aigener Sach et in proprium et singulorum emolumentum nemblich zu lang gewünschter Einführung Ihrer Religion Zeugnis abzulegen nicht rechtsgiltig zulässig seien; erbieten neue weitere Zeugen vorzubringen“. Ebenso geht aus einem Schreiben des convertierten Herrn Wolf Philipp von Pappenheim, Herr zu Rotenstein, an den Stiftsdechant Nikolaus Brunner d. d. 4. Mai 1649 (Kreisarchiv Bd. 391) hervor, „daß man sich auch seitens des Stiffts Grönenbach, seitens des Fürstlichen Stiffts Kempten an den genannten Inhaber der rottenstainischen Herrschaft gewandt. Er und sein Bruder, die ja beide katholisch geworden, möchten bey den zwei kays. Executionscommissären, ehe der Endspruch gefällt werde, ihren Einfluß geltend machen, daß das calvinische Exercitium in ihrem Gebiete – weil es ja 1. Jan. 1624 tatsächlich auch nicht bestanden – nicht wieder zugelassen werden solle.“ Jedoch Wolf Philipp antwortet namens seines Bruders, des Obristen Philipp, „daß sie zwar beyde der alt Catholischen Religion zugethan und durch göttliche Verleihung dabey ihr Leben zu beschließen gedenken, daß sie aber durch die Klausel im philippischen Testament – Erhaltung der Calvinischen Religion bei Verlust[WS 1] des Fideicommisses – sich gedrängt sehen, der Sach ihren Lauf zu lassen, um unliebsame Weiterungen zu vermeiden.“ So erfolgte denn nun die wichtige Entscheidung in dieser Angelegenheit in Lindau am 19./9. May 1649.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Verlurst