Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S083.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
– 83 –

besag. Commissions Abschiedt ad referendum angenommen, aber Kemptischerseits nit ratificirt, sondern noch dazu am alten neuen Jahrestag anno 1622, als die Pappenheimbische Unterthanen ohne einichen Prediger oder Predig ihr christlich Gebet und Gesang in der Pfarrkirch verrichtet, mit etlich hundert bewährten Männern zu Roß und Fuß zu Grönenbach eingefallen und die Kirchen noch besser versperrt worden. Dieweilen dann die H. Reichserbmarschallen sich des zu Grönenbach von soviel Jahren hero, ohne einiche Unterbrechung in stiller possession und Gewähr hergebrachten reform. religions exercitii darzugehörigen halben Stifts, darüber habenden juris patronatus, Lehenschaft und Castenvogtey ohne vorhergehende rechtliche Erkanntnus und darzu in praejudicium litis in Camera Imperiali pendentis und aufgerichter hochbeteuerter Verträg als de facto nit entsagen lassen könnten, sondern vermög ihres abgeleibten Veters H. Philippsen Erbmarschallen hinterlassenen letzten Willens laut Extract 1. schuldig sind, solches Alles nach eußerstem Vermögen zu manuteniren, so haben demnach wohlgedachte H. Reichserbmarschallen bei deme in anno 1622 und 1623 zu Regensburg gehaltenen Chur- und Fürstentag die R. K. Majestät umb allergnädigste Inhibition wider den Abt zu Kempten allerunterthänigst gebeten und verlangt, daß Ihren F. Gnd. besagt. Kayserl. Inhibitionsschreiben von Dato 9. II. 1623 ernstlich bevolchen worden, die klagenden Reichs-Erbmarschallen bey ihrem anno 1577 aufgerichten Vertrag Nr. 3 und desselben üblich hergebrachter Observanz solang unturbirt und ungestraft verbleiben zu lassen, bis in ordentlichen Rechten ein Anderes erkennt und ausgeführt werde.

Solchem nach haben die Erbmarschallen ihren reformirten Prediger H. Adolph Langhans in der Spitalkirchen zu Grönenbach ufgestellt und allda predigen lassen, auch hiezu einen aigenen Meßner Hanß Heußen verordnet. Hierauf F. F. Gnd. Gndn. zu Augsburg und Kempten bei der Röm. Kayserl. Majestät und dero hochlöbl. Reichs-Hofrat ein Mandatum restitutorium cum Clausula des Stiffts Grönenbach halber sub dato 6. Juni 1623 sub et obreptitie erworben, darwider Erbmarschallischer Seiten solche erhebliche Exceptiones eingewendet worden, daß die H. Impetranten einichen obsiegenden Beschaidt nicht erlangen können, sondern die Sach also ersitzen lassen müssen, bevorab weilen allda mit des H. Prälaten zu Kempten eigenen an H. Bischoffen zu Augsburg abgegangenen Schreiben erwiesen, daß H. Prälat zu Kempten ultro bekennt, sie beede Fürsten können die H. Reichs-Erbmarschallen Ihrer habenden Stiffts-Administration zu depossessioniren weder in Krafft Kayserl. Conservatorii noch weltlich hoher Obrigkeit in Rechten ohne befahrende Restitution nicht behaupten noch verantwurten, dessenungeachtet haben Ihre F. F. Gndn. Gndn. den 8. August 1624 den Erbmarschallischen verpflichten weltlichen Schaffner bemeldten Stiffts Hans Jacoben Stollenmayern unter dem Fürwandt einer Visitation und angemaßter hoher Obrigkeit durch gewaltätige Betrohung, vermög bevelchs (4) die Stüfftsschlüssel, urbaria, Register, Rechnungen und andere briefl. Documente abnehmen und solches dem vermeinten Dechant Andreas Epplin übergeben und einantwurten lassen, welche fürgangene Tätlichkeit[WS 1] H. Maximilian Erbmarschall Ihren F. F. Gd. Gd. den 29. Sept. anno 1624 (5) widersprochen und angehalten, alles Abgenommene wiederumb restituiren, inzwischen aber einen absonderlichen Stiftseinnehmer H. Thomas Hörmann,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Tätlichkeir