Seite:Geschichte des Marktfleckens Grönenbach S099.jpg

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in ihren Rechten beschützen müsse. Zudem habe H. Dechant und gräfl. Fugger’scher Verwalter anläßlich des Todesfalles eines Calvinischen Kindes und dessen Begräbnus an dem gewöhnlichen Ort mit starker Betrohung ausgesprochen, es solle mit weit schärferer procedur als neulich in Zell vorgegangen werden, falls diese Beerdigung des Kindes in geweihter Erde geschehen würde. Deßhalb stellt er an den Fürstabt namens des Grafen von Pappenheimb das Ansinnen, daß derselbe dem Stiftsdechant und gräffl. von Fugger’schen Verwalter hemmend entgegentrete und die jura der Reformirten auch hinsichtl. der bisherigen sepultur gewahrt werden möchten, da derjenige Orth, dahin der Reformierten Begräbnuß vor wenig Zeit her will eingeschränkt werden, vor diesem allein der Armen im Spital zu Grönenbach locus sepulturae gewesen und seiner Enge wegen vor eine gantze Gemeinde nicht tauglich ist.“ – Sehr wahrscheinlich hatten die Spitaliten und Armen im hiesigen Spital im Garten ostwärts gelegen einen eignen kleinen Friedhof, welcher seinerzeit den hiesigen Reformierten zugewiesen werden sollte.

Vom Jahre 1686 führte Philipp Gustav von Pappenheim mit Fürstabt Rupert von Bodmann in Kempten Unterhandlungen, die anno 1692 hauptsächlich durch die unablässigen Bemühungen des Abtes dahin gediehen, daß Rotenstein vom hochfürstlichen Stift Kempten für 60000 fl. eingelöst wurde. Bei diesem Anlaß erwies sich wiederum Friedrich, Churfürst von Brandenburg, als Schützer und Protektor der hiesigen Reformierten, wie aus dessen Schreiben, d. d. Cölln an der Spree 8. Februar 1692, klar hervorgeht. „Es haben ihm die sämmtlichen evangelischen Örter der Eidgenossenschaft in der Schweiz zu vernehmen gegeben, was massen die H. v. Pappenheim gesonnen seien, ihre Herrschaft Rotenstein an das fürstl. Stift Kempten kauffsweise zu überlassen; obwohl nun uns zu wissen, daß diejenigen Lande, so an andre Herrschaft veräußert werden, dennoch die Unterthanen bey ihren hergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten gelassen werden müssen, so wollen wir der Zuversicht leben, die Pappenheimer werden auch wegen der in der besagten Herrschafft Rotenstein vorhandenen evangelischen Gemeinden fürnemblich diese Clausel, daß dieselben bey ihrer bisherigen crafft des Instrumenti pacis habendten Freiheit des Exercitii religionis ungeturbirt gelassen werden mögen, gebührendt beobachten, und zwar solches umb so viel mehr, weil wir uns erinnern, daß vor zwanzig Jahren die Catholischen zu Kempten wider die Evangelischen zu Grönenbach und Rotenstein allerhand Verfolgung, Grausamkeit mit Ausgrabung der verstorbenen