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am nämlichen Tische die gleichen Speisen und Getränke genießen, wobei je einer der Kanoniker während des Mahles den Vorleser machen solle. 3. Der Dekan und seine Kleriker sollen fleißig Residenzpflicht halten und niemals vom Stift aus irgend einem Grunde abwesend sein. 4. Der Dekan soll das Pfarramt und die Seelsorge tragen mit der Erlaubnis, einen oder zwei oder soviel er für nötig erachtet, von seinen Kapitularen zur Seelsorgemithilfe heranzuziehen. 5. Der Dechant soll das Recht haben, gegen fehlende Kanoniker mit leichteren Strafen vorzugehen, die größeren Strafen bleiben dem Bischofe vorbehalten; die Kanoniker sollen dem erwählten und bestätigten Dechant Gehorsam erweisen und seinen guten Mahnungen Folge geben. 6. Der Dekan und seine Kleriker sollen schwarzer oder blauer Kleidung sich bedienen und in den Chor nie ohne Chorrock erscheinen. 7. Der Dekan und die Kanoniker sollen tagtäglich die 7 kanonischen Tagzeiten in der Kollegiatkirche und 2 feierliche Messen singen, des weiteren 6 heilige Messen täglich zelebrieren, an den Sonntagen aber sollen alle zelebrieren. 8. Der Dechant und seine Kanoniker sollen von den benannten Gilten, Zinsen, Renten mit einem ehrbaren Tisch versehen werden und einem jeglichen Dechant und Chorherrn Wein nach ziemlicher Notdurft über das Mahl gegeben werden und zum Schlaftrunk, zu welcher Zeit sie wollen, 3 Maß Wein gegeben werden. Jeder von den 12 Kanonikern erhielt anfänglich, nebendem sie victum et amictum bekamen, jährlich zur Besoldung 205 fl.[1]

Aus dem Jahre 1663 ist im bischöfl. Archiv eine Bestallungs-Kopie vorhanden, was einem Dechant hier jährlich an Bestallung gereicht wird: „nemlich jährlich aus dem Stifftskasten 80 Malter Getreide: Roggen 15 Malter, Feesen 15 Malter, Gersten 1 Malter, Haaber 49 Malter. Überdies seine 205 fl. Ebenso den Kleinzehnt bey beederseits Herrschaften Underthanen. Die Beholzung wirdt den Herrn Geistlichen insgesambt im Stüfft uff des Stiffts Costen gemacht, heringeführt und die Notturft, was auf dem Herdt verbraucht wird, im Hoffe gespreitelt. Was am Stifftshaus dessen Gemächer, Zimmer, an Fenstern oder Öfen zu reparieren kommet, beschieht auf Stiffts Costen“ etc. Die Chorherrn samt dem Dechant wurden von der gräflichen Herrschaft berufen und aufgenommen, nach der Glaubensspaltung immer von der katholischen Herrschaft allein, und dann dem Bischofe präsentiert.

Wahrhaft reichlich und nobel hatte Ludwig von Rotenstein dieses Kollegiatstift ausgestattet und ist es daher leicht begreiflich, daß, nachdem


  1. Victus et amictus, d. i. Lebensunterhalt und Kleidung.