Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 136.jpg

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Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen.

Artikel 12.
Schenkungen an hessische oder nichthessische juristische Personen bedürfen zu ihrer Gültigkeit in ihrem vollen Umfange der Genehmigung des Großherzogs, wenn sie Gegenstände im Werthe von mehr als fünftausend Mark betreffen. Das Gleiche gilt von Zuwendungen durch Verfügung von Todeswegen.
Artikel 13.
Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder der Zuwendung durch Verfügung von Todeswegen beschränkt werden; sie erfolgt stets unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Vorschriften des § 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 14.
Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs in Gefängnis umzuwandeln ist, wird bestraft:
1. der Vorsteher einer hessischen juristischen Person, welcher die derselben geschenkten oder durch Verfügung von Todeswegen zugewendeten Gegenstände in Empfang nimmt, ohne die dazu erforderliche Genehmigung innerhalb vier Wochen nachzusuchen;
2. wer vor der Ertheilung der im Artikel 12 vorgeschriebenen Genehmigung an eine nichthessische juristische Person die ihr geschenkten oder durch Verfügung von Todeswegen zugewendeten Gegenstände verabfolgt.

Erwerb von Grundstücken durch Ausländer.

Artikel 15.
Ausländer bedürfen zum Erwerbe von Grundstücken insoweit der staatlichen Genehmigung, als nicht die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Genehmigung steht dem Ministerium der Justiz zu; sie erfolgt stets unbeschadet der Rechte Dritter.
Die Vorschriften des § 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.