Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 224.jpg

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Artikel 9 Abs. 1.
Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so steht dem Beschädigten und den Ersatzpflichtigen das Recht zu, bei dem Vorsitzenden der Sachverständigen-Kommission (Abs. 2) zu beantragen, dass durch die Kommission festgestellt werde, ob und in welcher Höhe Wildschaden entstanden ist.
Artikel 10 Abs. 1, 2.
Der Vorsitzende der Sachverständigenkommission hat auf Antrag (Artikel 9 Abs. 1) ohne Verzug Termin an Ort und Stelle anzuberaumen und die Betheiligten hierzu zu laden. Kann nach der Art der Beschädigung die Höhe des wirklichen Schadens erst zu einer späteren Zeit, namentlich erst zur Zeit der Ernte, bemessen werden, so kann sowohl der Beschädigte als der Ersatzpflichtige verlangen, dass die Feststellung des Ersatzanspruchs bis zu diesem Zeitpunkte verschoben wird.
Findet eine gütliche Vereinbarung vor der Sachverständigen-Kommission nicht statt, so ist über die Besichtigung und Abschätzung des Schadens ein ausführliches, das Gutachten der Sachverständigen mit Begründung enthaltendes Protokoll aufzunehmen und dem Kreisausschusse vorzulegen.
Der Kreisausschuß hat auf Antrag eines der Betheiligten nach stattgehabter Verhandlung zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden begründet ist und, bejahenden Falles, welche Entschädigung zu leisten ist. Der Kreisausschuß hat zugleich über den Kostenpunkt, einschließlich der Kosten des erfolglos gebliebenen Sühneversuchs zu erkennen; die Vorschriften der §§ 91, 92 der Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
Artikel 11.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn er nicht innerhalb der im Artikel 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist angemeldet wird. Auf den Lauf der Frist findet die für die Verjährung geltende Vorschrift des § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
II. Als Artikel 10a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist von den Betheiligten innerhalb der Wochen nach Einlangen des Gutachtens der Sachverständigen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht angerufen worden, so hat der Vorsitzende des Kreisausschusses
Empfohlene Zitierweise:
Großherzoglich Hessische Regierung: Gesetz, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend. : , 1899, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Gro%C3%9Fherzoglich_Hessisches_AGBGB_224.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)