Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 240.jpg

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Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung des Erben.
Gehört ein Grundstück zum Gesammtgut oder zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau.
Lehens- und Fideikommißbesitzer sind befugt, der Genossenschaft ohne Zustimmung der Agnaten beizutreten.
IV. Der Artikel 47 erhält folgenden Absatz 3:
Jeder Genosse kann sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Ehemann gilt als Bevollmächtigter der Frau, soweit diese mit Grundstücken betheiligt ist, die ihrer ausschließlichen Verfügung unterliegen.
V. Der Artikel 129 erhält folgenden Absatz 3:
Im Falle des Abs. 1 erfolgt die Eintragung der Gemeinde oder, soweit eine Ueberweisung an die Anlieger stattgefunden hat, die Eintragung der Anlieger als Eigenthümer auf Grund des Ersuchens des Kreisamts der belegenen Sache. Zur Rechtswirksamkeit der Ueberweisung ist weder die Beobachtung der in den §§ 313, 873, 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Formen, noch die vorgängige Eintragung der Gemeinde in das Grundbuch erforderlich.

Berggesetz

Artikel 283.
Das Berggesetz für das Großherzogthum Hessen vom 28. Januar 1876 wird dahin geändert:
I. An die Stelle der Artikel 40, 56, des Artikel 58 Abs. 1, des Artikel 59 Abs. 1, des Artikel 61, des Artikel 62 Abs. 1, der Artikel 87, 101, 119, 151 bis 153, des Artikel 154 Abs. 2, der Artikel 187, 210, 211, 213, 218, 219, 220, 224, 225, 227 treten folgende Vorschriften:


Artikel 40.
Für das Bergwerkseigenthum gelten, soweit nicht ein Anderes benimmt ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die für den Erwerb des Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auf das Bergwerkseigenthum entsprechende Anwendung.