Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 250.jpg

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Artikel 5.
Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht dem Antragsteller, dem Minderjährigen, sofern er das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, den Eltern oder, sofern diese nicht leben, den Großeltern, dem Vormund oder Pfleger, ferner der zuständigen Bürgermeisterei sowie der Staatsanwaltschaft bei dem vorgesetzten Landgerichte die sofortige Beschwerde zu. Die Ausfertigung der Entscheidung muß einen Hinweis auf das Recht zur sofortigen Beschwerde und auf die einzuhaltende Beschwerdefrist enthalten.
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch, wenn nach dem Ergebnisse des stattgehabten Verfahrens und nach der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes der Aufschub erhebliche Nachtheile für das Kind zur Folge haben kann, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. Auch schon vor dem Abschlusse des Verfahrens kann das Vormundschaftsgericht die vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordnen, falls ein sofortiges Einschreiten in dessen Interesse dringend geboten ist.
Artikel 7 Abs. 1.
Soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren, welches die Anordnung der Zwangserziehung nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Gegenstande hat, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
Artikel 8.
Ist die Entscheidung, durch welche die Zwangserziehung angeordnet wird, wirksam geworden oder ist deren sofortige Wirksamkeit angeordnet oder die vorläufige Unterbringung verfügt worden, so ersucht das Vormundschaftsgericht das zuständige Kreisamt um die Ausführung seines Beschlusses. Dem Ersuchen sind die Akten beizuschließen, soweit dieselben entbehrlich sind. Steht die Entscheidung über die Art und Weise der Unterbringung dem Kreisamte zu, so hat sich das Vormundschaftsgericht darüber gutächtlich zu äußern.
Das Kreisamt erläßt die zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Anordnungen und trifft die nach dem Artikel 10 gebotenen Verfügungen